Änderungen im Blick behalten

Wir informieren Sie über Anpassungen im Betriebsrentengesetz.

Das Coronavirus sorgt für viele Änderungen und Probleme, doch die Welt dreht sich weiter. Gerade in solchen Zeiten, bedarf es eines verlässlichen Partners, der Sie informiert und Ihnen den Rücken freihält. Aus diesem Grund möchten wir Sie über eine wichtige Gesetzesänderung informieren, die zurzeit als Referentenentwurf vorliegt und nur noch vom Bundesrat bewilligt werden muss. Wenn der Gesetzesentwurf voraussichtlich am 5.06.2020 den Bundesrat passiert hat, dann wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am nächsten Tag in Kraft. Darauf müssen Sie vorbereitet sein.

Das Gesetz birgt einige Unklarheiten und es könnte zu Kollisionen mit dem bisherigen Gesetzestext, insbesondere §4 BetrAVG kommen. Das Gesetz scheint von einem Regelfall auszugehen, der beitragsorientierten Leistungszusage im Durchführungsweg der Direktversicherung und der Pensionskasse, allerdings werden so die anderen Durchführungswege und Zusagearten nicht berücksichtigt. Eine wesentliche Anpassung die durch dieses Gesetz in Kraft treten würde ist, dass die versicherungsvertragliche Lösung bei Direktversicherungen und dem Durchführungsweg der Pensionskasse zum Standardverfahren würde. Bei Ausscheiden der ArbeitnehmerIn aus Ihrem Betrieb greift die versicherungsvertragliche Lösung, außer es sind Beitragsrückstände vorhanden.

 

Versicherungsvertragliche Abgrenzung?

Scheidet ein Arbeitnehmer, dem durch eine Direktversicherung mit beitragsorientierter Leistungszusage (BOLZ) eine betriebliche Altersvorsorge zugesagt wurde, vorzeitig aus dem Unternehmen aus, dann errechnen sich die erdienten Anwartschaften von Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an. Unabhängig davon, wann die Beitragszahlung begründet wurde. Laut jetziger Rechtsprechung kann der Arbeitgeber diesen Betrag (bei BOLZ) innerhalb von drei Monaten, abgrenzen (§2 Abs.2 S.2 BetrAVG), sodass die Rentenleistung sich aus dem Wert und Inhalt des Versicherungsvertrages ergibt. Hier gelten einige Bedingungen, wie beispielsweise die vollständige Einzahlung der zustehenden Monatsbeiträge, kein Vorliegen von Pfändungen u.a.

Wird diese Abgrenzung nicht innerhalb von drei Monaten verlangt, dann verbleibt der Versicherungsvertrag beim Arbeitgeber und dieser muss bis zum Beginn der Rentenzeit aufbewahrt werden. Wird die Abgrenzung nicht vorgenommen, dann können auch für die Zeiten aus früheren Beschäftigungsverhältnissen oder anderen Umständen Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber entstehen. Die Haftung verbleit somit beim Arbeitgeber.  Diese oben beschriebene Abgrenzung (versicherungsvertragliche Lösung) soll nun zum Automatismus, bei Direktversicherung mit beitragsorientierter Leistungszusage und der Pensionskasse, werden.

In §2 Abs.2 S.2 Betriebsrentengesetzes wird der Wortlaut „auf Verlangen des Arbeitgebers“ gestrichen, dies führt dazu, dass Sie, als Arbeitgeber, vorher Reglungen und klare Abgrenzungen in der Versorgungszusage geschaffen haben müssen. Die Neuregelung soll auch für bereits vor der Gesetzesänderung ausgeschiedene MitarbeiterInnen Anwendung finden.

Es bleiben einige Fragen offen, wie wird das Verfahren bei den anderen Durchführungswegen und Zusagearten, insbesondere der Beitragszusage mit Mindestleistung aussehen und ist so eine Gleichbehandlung der Durchführungswege überhaupt noch möglich?

 

Quellen:

  • Bundesministeriums für Arbeit und Soziales – Referentenentwurf unter: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-aenderung-betriebsrentengesetz-zweite-anhoerung.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (Recherche am 12.05.2020)
  • Website bAV heute unter: https://www.bavheute.de/recht-und-politik/gute-nachricht-fuer-den-mittelstand-mehr-haftungssicherheit-bei-direktversicherungen/?utm_source=newsletter&utm_medium=email (Recherche am 14.05.2020)
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