Auf dem Laufenden im Mutterschutz?!

Mutterschutz

„Hauptsache das Baby ist gesund!“

Dies ist sicherlich der erste Gedanke, wenn frischgebackene Eltern ihr neugeborenes Kind in den Händen halten, und der erste Spruch, der ihnen mit auf den Weg gegeben wird.

Seit dem 1. Januar letzten Jahres sollte der erste Gedanke, der Arbeitgebern auf der Zunge liegt, wenn sie von einer Schwangerschaft oder Geburt erfahren, lauten: „Kein Problem!“.

Wenn dieser Gedanke bei Ihnen aber als „Was nun?“ ausfällt, dann sollten Sie handeln und Ihre Kenntnisse im Bereich Mutterschutz auffrischen.

Was passiert bei Nichteinhaltung?

Der Bußgeldkatalog wurde zu Beginn des letzten Jahres um einige Ordnungswidrigkeiten erweitert und unter §32 MuSchG zusammenfasst. Bei Nichteinhaltung der Gesetze sind Bußgelder bis zu dreißigtausend Euro möglich.

Dass Mütter und deren Kinder eines besonderen Schutzes am Arbeitsplatz bedürfen, ist nichts Neues. Schon seit 1952 gibt es das Mutterschutzgesetz in Deutschland. Die letzte Änderung und damit auch Modernisierung der ganzen Thematik, trat zum 1.01.2018 in Kraft. Laut der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ist das Ziel des Mutterschutzgesetzes, die Gesundheit von Frauen und deren Kindern am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft und der Stillzeit wirksam zu schützen und Benachteiligungen der werdenden oder stillenden Mütter gezielt entgegenzuwirken.

Diese Änderungen haben sich unter anderem ergeben und sollten von Ihnen beachtet werden, denn verantwortlich für die Sicherstellung der Umsetzung des Mutterschutzes ist vorrangig der Arbeitgeber. Zum einen besteht eine Aushangspflicht des Mutterschutzgesetzes (§26 MuSchG). Sollten Sie regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigen, dann sind Sie dazu verpflichtet das Mutterschutzgesetz für alle zugänglich auszuhängen oder in einem elektronischen Verzeichnis einfügen. Dass fordert Sie als Arbeitgeber natürlich im Umkehrschluss, ausreichend über das Gesetz informiert zu sein. Prüfen Sie genau, ob sie Frauen aus dem erweiterten Personenbereich (§1 MuSchG) beschäftigen, denn das Mutterschutzgesetz erfasst nach der Änderung mehr Frauen, so auch ausdrücklich Praktikantinnen und Frauen im Bundesfreiwilligendienst.

Weiterhin gilt eine Schutzfrist von sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin. In dieser Zeit ist eine Beschäftigung nur auf ausdrücklichen Wunsch der Mitarbeiterin möglich, welchen sie jederzeit widerrufen kann. Nach der Entbindung gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen. Diese Schutzfristen haben sich in Bezug auf die Geburt eines Kindes mit Behinderung verlängert (§3 Abs.2 S.2 Nr.3 MuSchG). Arbeitgeber müssen auf Antrag der Mutter eine verlängerte nachgeburtliche Schutzfrist von zwölf Wochen einräumen, dies gilt weiterhin auch bei Früh- oder Mehrlingsgeburten.

Auch die Mehrarbeitszeiten und einzuhaltenden Ruhezeiten (§4 MuSchG) wurden neugeregelt. Mehrarbeit ist in folgendem Rahmen zulässig: Maximale Arbeitszeit von 8,5 Std. täglich und 90 Std., einschließlich Sonntag, pro Doppelwoche. Allerdings gilt für minderjährige Frauen eine maximale tägliche Arbeitszeit von 8 Std. und pro Doppelwoche 80 Std. statt 90 Stunden. Für Auszubildende gelten Sonderregelungen. Arbeitstäglich müssen Sie als Arbeitgeber eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewähren, dass bedeutet für Sie oder Ihre Personalabteilung, dass Einsatzpläne geprüft und gegebenenfalls angepasst werden müssen und notwendige Anträge gestellt werden. Für Mehrarbeit ist eine Bereitschaftserklärung der werdenden Mutter und eine Bestätigung des behandelnden Arztes erforderlich, bei Ausnahmegenehmigungen (§29 MuSchG) müssen Sie einen Antrag an die Aufsichtsbehörde stellen.

Bis Anfang 2018 gab es keine Begrenzung bei Freistellungen für Untersuchungen und Stillzeiten (§7 Abs.2 MuSchG). Der Anspruch auf Stillzeiten wurde auf die ersten zwölf Monate des Kindes begrenzt und die Angestellte ist für die Zeit der Untersuchungen, die im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind, freizustellen. Neu ist der viermonatige Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt (nach der 12 SSW). Nach wie vor gilt der Sonderkündigungsschutz während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung.

Was bleibt bestehen?

Im Kern gleichgeblieben sind die Bereiche Zuschusspflicht und Entgeltfortzahlungen. Zuschusspflicht zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber besteht weiterhin in den Schutzfristen vor und nach der Geburt, auch Entgeltfortzahlungen während eines Beschäftigungsverbots bleiben erhalten. Das System zur Rückerstattung der finanziellen Aufwendung durch das AAG-Umlageverfahren bleibt bestehen. Im Bereich Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§§18 ff. MuSchG), wurden lediglich die Regelungen zu den Ersatzleistungen für schwangerschaftsbedingte Entgelteinbußen überarbeitet, die Berechnungspraxis bleibt unverändert.

Es gibt noch viele weitere Änderungen, die es zu beachten gilt. Bezüglich Anpassungen bei der Gefährdungsbeurteilung und Arbeitgeberpflichten zum betrieblichen Gesundheitsschutz für Mütter, folgen auf unserer Website bald die nächsten News.

 

Was bringt meinem Unternehmen eine wirkungsvolle Umsetzung des Mutterschutzes?

Abgesehen von der rechtlichen Absicherung und Vermeidung von Bußgeldern wird ein effektiver Mutterschutz Ihre Mitarbeiterbindung stärken und Ihre Positionierung als familienfreundliches Unternehmen untermauern. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist für viele Neubewerber ein entscheidender Faktor bei der Jobauswahl. Wirkungsvoller Mutterschutz und die damit verbundenen Maßnahmen werden Arbeitsunterbrechungen, sowie vorzeitige Beschäftigungsverbote vermeiden und dadurch lange Weiterarbeitszeiten generieren und kostenintensive schwangerschaftsbedingte Mitarbeiterfluktuation vermeiden. Ihre Mitarbeiterbindung wird durch einen verständnisvollen und empathischen Umgang intensiviert werden.

 

 

Quellen:

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/mutterschutzgesetz/73762 (Stand: 07.01.2019)

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