Erste Urteile zur neuen DSGVO

Bisher keine klaren gesetzlichen Regelungen – aber zahlreiche Bußgeldverfahren eingeleitet

 

Seit 25. Mai 2018 ist die neue DSGVO nach zweijähriger Vorbereitungszeit offiziell in Kraft. Von vielen Unternehmen wurde vor allem eine große Abmahnwelle von Mitbewerbern und Anwälten für Verstöße gegen die DSGVO befürchtet. Diese ist bisher ausgeblieben. Allerdings wird die Frage, ob  DSGVO-Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen und daher abmahnfähig sind, heftig diskutiert.

Für Aufsehen sorgt eine gerichtliche Entscheidung vom Landgericht Würzburg (13. September 2018; Az. 11 O 1741/18 UWG), wonach Verstöße  gegen  die  DSGVO auch von Wettbewerbern abgemahnt werden können. Das LG Würzburg nahm dazu vor allem Bezug auf Entscheidungen anderer Gerichte aus Zeiten bevor des Inkrafttretens der DSGVO. Demnach seien Verstöße gegen die DSGVO als Wettbewerbsverstöße gemäß § 3a UWG einzuordnen und damit abmahnbar. Im konkreten Fall wurde eine Rechtsanwältin von einem Konkurrenten abgemahnt, da ihre Homepage nicht SSL- verschlüsselt war und das Impressum nur unzureichende Informationen zum Datenschutz enthielt, womit die nach Art.13 DSGVO erforderlichen Informationspflichten verletzt worden seien. Das Landgericht Würzburg hat bestätigt, dass es sich dabei um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht handelt und der Rechtsanwältin deshalb den weiteren Betrieb der Webseite untersagt.1 2

Da es jedoch das erste Urteil dieser Art ist, bleibt es juristisch umstritten, wie das Urteil des Landgerichts Bochum (Urteil vom 07.08.2018, Az.: I-12 O 85/18s) in einem ähnlichen Fall zeigt: Ein Internethändler hatte eine einstwillige Verfügung gegen einen Mitbewerber beantragt, da dieser unter anderem gegen die Informationspflichten verstoßen hatte, das Landgericht Bochum lehnte diese jedoch ab. Dem LG Bochum zufolge kann ein Verstoß gegen die Informationspflichten (Art. 13 DSGVO) nicht im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung verfolgt werden. Insbesondere gegen die Möglichkeit der Abmahnung von Verstößen gegen die DSGVO nach dem UWG spricht nach Ansicht des Landgerichts, dass innerhalb der DSGVO eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthalten ist. Nach dieser hat nicht jeder Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person, sondern es ist auf bestimmte Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen begrenzt.1 2 

Daher herrscht sowohl bei Privatpersonen als auch Gewerbetreibenden noch Unsicherheit, was erlaubt ist und was nicht. Weitere Urteile von Gerichten sind daher abzuwarten, eine vollständige Klarheit wird wahrscheinlich erst die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) schaffen.

 

 

Quellenverzeichnis

1https://www.impulse.de/recht-steuern/rechtsratgeber/abmahnung-bei-dsgvo-verstoss/7311941.html

2https://www.it-recht-kanzlei.de/lg-bochum-versto%C3%9F-dsgvo-nicht-abmahnbar.html

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