Gefährdungsbeurteilungen durchführen oder riskieren Sie die Ordnungswidrigkeit?

Fehlende Gefährdungsbeurteilung führt zu Bußgeldern und Haftstrafen

Nach der erneuerten ASR V3, die technische Regelung zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 03.12.2016, werden die Anforderungen der Gefährdungsbeurteilung konkretisiert1. Im Fokus stehen dabei insbesondere die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und die Festlegung von Schutzmaßnahmen. Es werden zwischen der Einrichtung und das Betreiben einer Arbeitsstätte unterschieden. Dies hat den Grund, dass der Arbeitsschutz bereits beim Planen der Arbeitsstätte berücksichtigt werden soll. Dabei sind die ergonomischen Ausstattungen, die Barrierefreiheit, die Kennzeichnung von Gefahrstellen, die Berücksichtigung von Abnutzungsbescheinigungen und die Wirkungsgradverluste besonders relevant.

 

 

  Viele Einzelaspekte wurden neu geordnet2:

  • Zum einen muss bei der Einrichtung und dem Betreiben von Arbeitsstäten systematisch vorgegangen werden.
  • Zum anderen darf die Gefährdungsbeurteilung nur seitens fachkundiger ArbeitgeberInnen oder extern beauftragten Dienstleistern durchgeführt werden.
  • Außerdem sind ArbeitgeberInnen verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeiten, die Gefährdungsbeurteilung in Anspruch zu nehmen. Diese müssen schriftlich dokumentiert bzw. festgehalten werden.
  • Wichtig sind die Überprüfung und bei Bedarf die Aktualisierung dieser Befragung. Damit werden die Wirksamkeit der Maßnahmen geprüft und betriebsspezifische Änderungen in der Gefährdungsbeurteilung, aktualisiert.

     

     

     

Um den Anforderungen nachzukommen, müssen Sie insbesondere zehn Fehler bei einer Gefährdungsbeurteilung vermeiden2:

  1. Kein eindeutiger Bezug: Sie müssen festlegen in welchem Bereich die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird. Dieser kann einem bestimmten Arbeitsbereich, einer bestimmten Maschine oder aber auch einem bestimmten Gefahrstoff angepasst werden.
  2. Keine Nennung von Akteuren: Erwähnen Sie schon im Vorfeld, wer die Gefährdungsbeurteilung vornehmen wird bzw. welche Personen daran beteiligt waren.
  3. Eingeschränkte Risikobetrachtung: Lassen Sie keinen potenziellen Risikobereich weg, der auch nur mit niedriger Wahrscheinlichkeit auftreten könnte.
  4. Mangelnde Fachkunde: ArbeitgeberInnen sind verpflichtet fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn sie selbst kein fachspezifisches Wissen nachweisen können.
  5. Keine Berücksichtigung von Randbereichen und unplanmäßigen Situationen: Nicht nur Orte berücksichtigen, wo die meisten Tätigkeiten durchgeführt werden, sondern auch Ausnahmesituationen.
  6. Fehlende Zuordnung von Aufgaben und Verantwortlichen: Es muss festgehalten werden, wer für welche Tätigkeitsbereiche zuständig ist und welche Verpflichtungen dem Zuständigen zugeschrieben wurde.
  7. Unklare Schutzziele: Was soll durch die Gefährdungsbeurteilung erreicht werden? Mit welchem Ziel werden Maßnahmen etabliert?
  8. Fokus auf akute Mängel: Mit der Gefährdungsbeurteilung sollen systematische Schwachstellen und keine akuten Mängel analysiert werden.
  9. Unvollständige Dokumentation: Bei einer fehlenden Dokumentation verliert die Gefährdungsbeurteilung nicht nur an Effizienz, sondern Sie verstoßen gleichzeitig auch gegen das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §6.
  10. Keine Aktualisierung: Für eine dauerhaft aktuelle und wirksame Gefährdungsbeurteilung sind ArbeitgeberInnen verpflichtet, betriebliche Veränderungen einzutragen. Dabei ist es irrelevant, ob diese positive oder negative Erneuerungen sind.

     

     

     

Für die Überprüfung einer ordnungsgemäßen Gefährdungsbeurteilung können verschiedene Kontrollinstitutionen verantwortlich sein. Diese sind unter anderem das Bundesamt für Arbeitsschutz, das jeweilige Landesamt für Arbeitsschutz, Gewerbeaufsichtsämter und Träger der gesetzlichen Unfallversicherung3.

Nach dem Arbeitsschutzgesetzt (ArbSchG) §21 haben Kontrollinstitutionen das Recht Betriebsstätten, während der Arbeitszeiten, zu betreten und betriebliche Informationen einzuholen. Darunter gehören z.B. die Einsichtnahme von Dokumentationen und Unterlagen. Außerdem müssen UnternehmerInnen Untersuchungen von Arbeitsmitteln, Schutzausrüstungen, Arbeitsverfahren und- abläufen mit einkalkulieren3&4.

Bei mangelnder oder fehlender Gefährdungsbeurteilung kann, nach §25 des Arbeitsschutzgesetztes (ArbSchG), ein Busgeldverfahren bis zu 25.000€ drohen5. Bei Schäden, die durch Unterlassung der Gefährdungsbeurteilung oder mangelnden Schutzmaßnahmen auftreten, müssen Sie sogar mit Haftstrafen rechnen6. Kommt dadurch eine fahrlässige Körperverletzung zustande, gilt eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren. Bei einer fahrlässigen Tötung hingegen bis zu fünf Jahren.

Solche Bußgelder und Haftstrafen kosten Sie viel Zeit und Nerven, die zudem Ihr Unternehmensimage ruinieren. Halten Sie sich deshalb an die gesetzlichen Regelungen und führen Sie ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilungen in Ihrem Betrieb durch. Dabei ist es irrelevant, ob Sie sich fachspezifisches Wissen aneignen oder eine externe Dienstleistung in Anspruch nehmen. Mit der Durchführung Ihrer betrieblichen Gefährdungsbeurteilung sparen Sie nicht nur eine Menge Geld, sondern sind zudem auch rechtlich abgesichert. Desweiteren haben Sie die Möglichkeit, mit einer Gefährdungsbeurteilung Ihren Beschäftigten einen Mehrwert zu bieten. Dadurch binden Sie Ihre MitarbeiterInnen an Ihr Unternehmen und haben nicht nur physisch gesunde, sondern auch psychisch gesunde ArbeitnehmerInnen, die ihren Tätigkeiten langfristiger nachgehen werden.

 

 

 

Quellen:

1 bauA. „Technische Regeln für Arbeitsstätten“: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-technische-Regeln/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-V3.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (Stand: 25.03.2019).

2safety xperts. „Gefährdungsbeurteilung: Mehr Übersicht und Klarheit durch die neue ASR“: https://www.safetyxperts.de/arbeitsschutz/gefaehrdungsbeurteilung/gefaehrdungsbeurteilung-2/ (Stand: 25.03.2019).

3Arbeitsschutz. „Arbeitsschutzgesetz-Gesundheit der Arbeitnehmer schützen“: https://www.arbeitsrechte.de/arbeitsschutzgesetz/(Stand: 25.03.2019).

4KomNet. „Wer kontrolliert die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften? Gibt es Entwicklungsdiagramme zu der Einhaltung der Vorschriften?“: https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/5702 (Stand: 25.03.2019).

5safety xperts. „Gefährdungsbeurteilungen überprüfen: So gehen die Behörden in 2018 dabei vor!“: https://www.safetyxperts.de/arbeitsschutz/gefaehrdungsbeurteilungen-ueberpruefen/(Stand: 25.03.2019).

6sifa-sibe. „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“: https://www.sifa-sibe.de/akademie/akademie-meldungen/unwissenheit-schuetzt-vor-strafe-nicht/ (Stand: 25.03.2019).

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