Handlungsbedarf aufgrund des BRSG

BRSG

Warum „abwarten und Tee trinken“ oder die „Vogel Strauß-Methode“ beim Thema Betriebsrentenstärkungsgesetz in nicht-tarifgebundenen Unternehmen keine (guten) Optionen sind

 

 

Abwarten und die derzeitigen politischen Entwicklungen beobachten oder einfach den Kopf in den Sand stecken, könnte für Ihr Unternehmen im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge Fremdbestimmtheit und unnötig gesteigerten Verwaltungsaufwand bedeuten!

Egal wie die Sondierungsgespräche zur Bildung einer neuen Regierungskoalition ausgehen mögen, ob es Neuwahlen geben wird, oder nicht. Eines steht in diesem ganzen Chaos, völlig gleich mit welchem Ausgang, fest: das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist da und muss umgesetzt werden! Das heißt:

In jedem Unternehmen, in jedem Betrieb besteht Handlungszwang. Völlig unabhängig von der Betriebsgröße, oder ob eine Tarifvertragsbindung vorliegt.

Das Sozialpartnermodell ist nicht verpflichtend und stellt lediglich eine weitere Alternative zur Regelung der betrieblichen Altersvorsorge dar. Daher ist es sinnvoll zunächst zu prüfen, welche Option für den einzelnen Betrieb am geeignetsten erscheint, ehe man sich an einen gängigen Tarifvertrag anlehnt.

Bei der Prüfung ist es zunächst wichtig, dass Sie sich hinreichend über die Inhalte der Betriebsrentenreform informieren. Analysieren Sie dann, wie die betriebliche Altersvorsorge bisher in Ihrem Betrieb geregelt ist. Welche Veränderungen müssen vorgenommen werden, damit die neuen gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind? Welche Handlungsspielräume gibt es? Können Sie und Ihre Mitarbeiter zum Beispiel vom erhöhten Dotierungsrahmen oder dem neuen staatlichen Förderbeitrag für Geringverdiener profitieren?

Sehen Sie das Umsetzen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) auch als Chance Ihre betriebliche Altersvorsorgeordnung gesetzes- bzw. reformkonform, vereinheitlicht und vor allem individuell passend auf Ihren Betrieb und Ihre Mitarbeiter zu gestalten! Von einer solchen profitieren Sie gleich mehrfach:

  • Die Versorgungsordnung dient Ihnen als eine Art Richtschnur für die betriebliche Altersvorsorge und schafft Transparenz innerhalb des Betriebes.
  • Eine Vereinheitlichung reduziert den Verwaltungsaufwand drastisch und schafft die beste Voraussetzung für eine Gleichberechtigung aller Mitarbeiter.
  • Ist die Versorgungsordnung individuell auf den Betrieb zugeschnitten, bietet sie damit viele Vorteile für seine Mitarbeiter. Zudem stellt sie ein Alleinstellungsmerkmal dar und wirkt sich positiv auf die Motivation der Mitarbeiter und ihre Bindung an den Betrieb aus, ist aber auch gleichzeitig ein Vorteil im Wettbewerb um Fachkräfte.
  • Kommt ein neuer Mitarbeiter mit bereits vorhandenem bAV-Konto in Ihr Unternehmen und möchte bei Ihnen die bAV weiterführen, kann diese Übertragung auch in Ihr Versorgungssystem übernommen werden, nach Ihren Bestimmungen. Mit Ihrer eigenen Versorgungsordnung, müssen Sie also nicht mehr die Bedingungen der vorherigen Arbeitgeber übernehmen. Sie haben also allein die Gestaltung Ihrer betrieblichen Altersvorsorge in der Hand und können damit also auch bewusst eines der Grundbausteine Ihres Unternehmens steuern.

Das BRSG enthält einige Bestandteile, wie z.B. den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss ab 2019[1], die erst sukzessive in Kraft treten. Es ist dennoch sinnvoll diese Bestimmungen bereits jetzt mit aufzunehmen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Ihre Versorgungsordnung zu einem unzusammenhängenden Sammelsurium verkommt. Ein genau aufeinander abgestimmtes Konzept, kann einfach effizienter funktionieren.

Fazit: Lassen Sie sich nicht das Heft aus der Hand nehmen! Gestalten Sie einen der wichtigen Bausteine Ihres Unternehmens selbst. Nutzen Sie das BRSG und dessen Umsetzung für Ihren Betrieb, als Chance Ihre Versorgungsordnung zu aktualisieren, zu vereinheitlichen oder ggf. neu aufzusetzen!

Tarifgebundene Unternehmen:

Für Ihr Unternehmen gilt: der momentan bestehende Tarifvertrag ist weiterhin gültig. Es bleibt abzuwarten wie die Tarifparteien das BRSG umsetzen werden. Ab diesem Jahr ist es Ihnen möglich, bei Tarifvertragsverhandlungen über die eventuelle Abänderungen zu entscheiden. Auch hier ist das Sozialpartnermodell eine weitere Möglichkeit die bAV für die Mitarbeiter zugänglich zu machen. Aber eben nur eine von vielen! Es muss also nicht zwangsläufig dazu kommen, dass in Ihrem Fall das Sozialpartnermodell neuetabliert wird. Desweiterhin stehen grundsätzlich alle anderen Neuerungen, die das BRSG vorsieht, auch für tarifgebundene Unternehmen, bzw. den jeweiligen Tarifvertragsparteien zur Verhandlung offen.

 

 

 

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[1] Für Neuzusagen; bei bereits jetzt bestehenden Zusagen gilt der 01.01.2022 als Deadline. Bis zu diesem Tag, müssen auch die Bestandszusagen den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss beinhalten!

 

Autor: Nina Engelke

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