Insolvenzsicherungspflicht für Pensionskassen

Änderung im Betriebsrentengesetz §10 und deren Auswirkung

Im letzten Beitrag wurde die Anpassung in § 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) unter die Lupe genommen. In diesem Beitrag werden die Auswirkungen der Gesetzesänderung in §10 BetrAVG betrachtet. Im angesprochenen Paragraphen werden Beitragspflicht, die Beitragsbemessungspflicht und die Beiträge zur Insolvenzsicherung gesetzlich geregelt. Durch den geänderten § 10, wird der Durchführungsweg Pensionskasse ab dem 12.06.2020 insolvenzsicherungspflichtig. Die Melde- und Beitragspflicht für ArbeitgeberInnen beginnt nach einer Übergangsregelung erst im Jahr 2021 und der Beitragssatz wird durch die Schadensfälle (Insolvenzen von Arbeitgebern) in Folge der Corona-Pandemie vermutlich ansteigen.

Pensions-Sicherungs-Verein

Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) ist der gesetzlich bestimmte Träger zur Insolvenzsicherung (§ 14 BetrAVG) in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Der PSVaG wird zur Absicherung der Versorgungszusagen über den Durchführungsweg Pensionskasse, im Falle von Arbeitgeberinsolvenz, eingesetzt. Diese Absicherung muss finanziert werden und deshalb werden ab 2021 Beiträge erhoben. In der gegenwärtigen Corona-Krise ist eine zusätzliche Beitragsbelastung und bürokratischer Aufwand sicherlich keine erfreuliche Nachricht, ebenso ist die Kurzfristigkeit der Umsetzung für viele eine zusätzliche Belastung.

Bis dahin war der Durchführungsweg Pensionskasse beitragsfrei und nicht insolvenzsicherungspflichtig. Für ArbeitgeberInnen, die Ihren Angestellten eine bAV über eine Pensionskasse zugesagt haben, bedeutet dies, neuerdings Beiträge an den PSVaG zu entrichten. Die Beiträge an die PSVaG sind solange zu entrichten, wie die Zusage im Betrieb verbleit, also auch, wenn der ehemalige Angestellte schon ratierliche Rentenbezuge erhält.

  • Ab 01.01.2021 à Pensionskassen unter dem Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes §10 Abs. 1 und §7 Abs. 1 Satz 2 – Insolvenzversicherungspflichtig

Ausnahmen

  • Pensionskassen, die dem Sicherungsfond Protektor angehören – Keine Insolvenzversicherungspflicht durch den PSVaG
  • Pensionskassen, die gemeinsame Einrichtungen von Tarifvertragsparteien nach § 4 Abs. 2 Tarifvertragsgesetz- Keine Insolvenzversicherungspflicht durch den PSVaG
  • Pensionskassen, die eine Zusatzversicherungseinrichtung des öffentlichen Dienstes darstellen – Keine Insolvenzversicherungspflicht durch den PSVaG

Was passiert bei Insolvenz der Pensionskasse?

Unter anderem diese Frage führte nach einem Verfahren des Bundesarbeitsgerichts zur Gesetzesanpassung, denn bei Kürzungen der Rentenleistung durch die Pensionskasse oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Pensionskasse, musste der PSVaG nur in bestimmten Fällen einspringen. Der PSVaG übernahm nur die Einstandspflicht bei Kürzungen um mehr als die Hälfte oder wenn der Rentner andernfalls unter die Armutsgrenze fällt.

Die fortwährende Niedrigzinsphase, bereitet den Pensionskassen schon immer Schwierigkeiten, die Leistungen zu erbringen. Kann die Pensionskasse nicht die zugesagten Leistungen erbringen, dann steht der Arbeitgeber in der Einstandspflicht (§1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) und muss die Differenz der Leistungskürzung übernehmen. Im Falle einer Arbeitgeberinsolvenz, war vor der Gesetzesänderung die nicht erbrachte Leistung verloren. Durch die Gesetzesänderung tritt für den nicht erbrachten Beitrag der PSVaG ein.

Übergangsregelung in § 30 Abs. 3 BetrAVG

Bei denjenigen Insolvenzen des Arbeitgebers, die vor dem 01.01.2022 liegen, werden die Kürzungen der Leistung der Pensionskasse nicht in vollem Umfang durch den PSVaG ausgeglichen. Bis zu diesem Stichtag gilt die Regelung, dass Betriebsrentenkürzungen um die Hälfte zulässig sind, außer durch diese Kürzung fällt der Betriebsrentner unter die Armutsgefährdungsschwelle. Der PSVaG muss erst ab dem 01.01.2022 voll in die Haftung treten. Damit der PSVaG nicht überlastet wird, übernimmt der Bund bis zum 01.01.2022 alle Fälle in vollem Maß.

Diese weiteren Anpassungen im Betriebsrentengesetz verdeutlichen den Bedarf an fachkundigen und spezialisierten Personen erneut. Die Verwaltung von Betriebsrentenkonten, durch Pensionsmanagement wird zu einer festen Institution im Betrieb werden, wie die Personalabteilung oder die Steuerberatung. So entsteht Rechtssicherheit und gedankliche Freiheit für Ihr Kerngeschäft.

Quellen:

  • Ass Compact – unter: https://www.asscompact.de/nachrichten/pensionskassen-bag-urteilt-%C3%BCber-haftung-bei-leistungsk%C3%BCrzung?from=2020-07-22%2008%3A00&to=2020-07-23%2007%3A15&pid=234780&source=newsletter&nnid=1677 (Recherche am 23.07.2020)
  • bAV heute – unter: https://www.bavheute.de/bav-praxis/umfassender-schutz-fuer-betriebsrentner/# (Recherche am 21.07.2020)
  • Bundesarbeitsgericht , Urteil vom 21. Juli 2020, Az: 3 AZR 142/16; Vorinstanz: LAG Köln, Urteil vom 2. Oktober 2015, Az: 10 Sa 4/15 – unter: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&nr=24382 (Recherche am 23.07.2020)
  • de – §10 BetrAVG – unter: https://www.buzer.de/gesetz/466/al98242-0.htm (Recherche am 27.07.2020)
  • PSVaG – unter: https://www.psvag.de/insolvenz-leistung/allgemeines-zum-ablauf-im-insolvenzfall.html (Recherche am 21.07.2020)
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