Mutterschutz in der Gefährdungsbeurteilung

Aktueller Mutterschutz

Haben Sie schon umgestellt? – Warum sie auch Ihre männlichen Mitarbeiter einbeziehen müssen.

Ein moderner Mutterschutz vereinigt zwei Zielsetzungen: Er schützt die Gesundheit der schwangeren bzw. stillenden Frau und ihres Kindes. Darüber hinaus ermöglicht der Mutterschutz ihr die Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit, soweit dies verantwortbar ist. Beschäftigungsverbote sollen soweit möglich, im Sinne der Schwangeren und des Arbeitgebers, vermieden werden.

Generell gilt: Sie sind gesetzlich verpflichtet, im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung psychische und physische Gefährdungen zu erkennen und zu dokumentieren. Unzumutbare Gefährdungen, die im Zuge der Gefährdungsbeurteilung auftreten, sind sobald bekannt, zu vermeiden und durch Maßnahmen einzudämmen. So dokumentieren Sie im selben Zug die Arbeitsbedingungen und möglichen Gefährdungen, welchen eine schwangere oder stillende Frau ausgesetzt ist oder sein könnte. Anhand der Gefährdungsbeurteilung erkennen Sie, ob mutterschutzrechtliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Hierzu mehr im vorherigen Artikel zu den wichtigsten Änderungen im Mutterschutz und was Sie beachten sollten.

Vergewissern Sie sich, ob bisherige Gefährdungsbeurteilungen noch ausreichend aktuell sind oder um einige Punkte erweitert werden müssen. Beachten Sie besonders Arbeitszeiten, Möglichkeiten für Ruhepausen und kurze Unterbrechungen. Unverantwortbare Gefährdungen sind auszuschließen. Unverantwortbare Gefährdungen bestehen, wenn eine Gefährdung im arbeitsschutzrechtlichen Sinne vorliegt und einen Bezug zur Schwangerschaft aufweist und nicht zu verantworten ist. Um die Unverantwortbarkeit zu bewerten sind Beispiele für unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen im Mutterschutzgesetz zu finden. Beispielsweise der Umgang mit Gefahrstoffen, Biostoffen oder Tätigkeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo.

Über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung ist die gesamte Belegschaft zu informieren, auch über den Bedarf an mutterschutzrechtlichen Änderungen. Ja, auch Ihre männliche Belegschaft. Ziel ist es durch die vorgeschriebene Darlegung der Ergebnisse den gesamten Betrieb zu sensibilisieren und vorzubereiten.

                                                                  

Was heißt das für Sie konkret?

Nachdem die Beschäftigte Sie über ihre Schwangerschaft informiert hat, melden Sie die Schwangerschaft direkt an die zuständige Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt oder Arbeitsschutzaufsicht des Landes). Ergreifen Sie auf Grundlage der bereits im Vorfeld von Ihnen erstellten Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen und psychische sowie physische Belastungen, die für Ihre Mitarbeiterin und für ihr (ungeborenes) Kind erforderlichen Schutzmaßnahmen.

Alles was nach den Mutterschutzvorgaben die Gesundheit der schwangeren oder stillenden Frau oder die ihres ungeborenen Kindes gefährden könnten, müssen Sie durch geeignete Schutzmaßnahmen ausschließen. Treten sogenannte unverantwortbare Gefährdungen auf, dann gilt es diese „Rangfolge der Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Beschäftigungsverboten“ (Mutterschutzgesetz §13) zu befolgen:

  1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsplatzes auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Ist das nicht möglich oder unverhältnismäßig, dann:
  2. Umsetzung auf einen geeigneten Arbeitsplatz oder vergleichbares Tätigkeitsfeld.
  3. Erst im letzten Schritt gegebenenfalls Beschäftigungsverbot.

Diese drei Schritte sind zu durchlaufen und zu prüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren.

Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hg.) – „Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz“ (Stand Januar 2018)

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