Übertragung in der bAV – eine stiefmütterliche Behandlung kann teuer werden!
Ein ganzes Arbeitsleben lang bei einem Arbeitgeber angestellt zu sein ist heutzutage eher ungewöhnlich. Arbeitgeberwechsel bzw. die Fluktuation innerhalb einer Belegschaft gehören also zum Arbeitsalltag, genauso wie der damit verbundene obligatorische bürokratische Aufwand der An- und Abmeldung und das nicht nur bezüglich der Sozialversicherungen – auch die bAV gehört dazu!
Die Übergabe der Versicherungspolice genügt – ein großer Irrtum!
Alle Mitarbeiter, die Ihren Betrieb verlassen oder neu hinzukommen, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Übertragung ihrer erdienten Rentenansprüche. Dem ausscheidenden Mitarbeiter ‘einfach‘ die Versicherungspolice zu übergeben, ist ohne weiteres nicht ausreichend und stellt KEINE Übertragung dar. Denn die Versicherung ist nicht das Kernstück der bAV und regelt arbeitsrechtlich nicht die Bildung von neuen Anwartschaften bzw. Ansprüchen, sie bildet die bestehenden Anwartschaften ab und sichert diese! (Erfahren Sie HIER mehr zum Thema Versicherungspolice und bAV).
Das heißt folglich: es können bei einem solchen, oben genannten, Vorgehen noch weitere neue Ansprüche entstehen, für die Sie haften müssten und das obwohl der Mitarbeiter Ihren Betrieb schon verlassen hat!
Wie funktioniert eine Übertragung?
Sollte eine solche Übertragung scheitern (z.B. weil der neue Arbeitgeber sich “quer“ stellt oder der alte Arbeitgeber keine Freigabe erteilt), gibt es nur die folgenden Möglichkeiten wie die erdiente Rente des Mitarbeiters behandelt werden kann:
Haben Sie noch Fragen?
Hier ist eine ausführlichere Version oder melden Sie sich einfach bei uns!
- Die Durchführung Ihrer Versorgungszusage
- Ihre Meldepflichten in der BAV
- Den gesetzlich vorgeschriebenen Übertragungsanspruch bei Arbeitgeberwechsel
Sie müssen sich mit uns um nichts mehr kümmern!
Alles was Sie tun müssen, ist: Save a Date – mit uns!
Unbeschwert zur vollständigen bAV –
mit uns aus dem UnternehmerHaus Ennepe-Ruhr
Themen:
bAV, Übertragung, unverfallbare Anwartschaft, Übertragungswege, Durchführungswege, EU-Mobilitätsrichtlinie, Arbeitgeberwechsel