Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie

Paragraphen EU Recht EU-Mobilitätsrichtlinie

Rechtzeitig informieren und Mehrkosten vermeiden – Änderungen in der bAV im Sinne der EU-Mobilitätsrichtlinie

 

EU Parlament und Rat sehen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer bei der Arbeitsplatzwahl durch einige bisherige Regelungen in der betrieblichen Altersvorsorge gemindert. Ziel ihrer Mobilitätsrichtlinie (Richtlinie 2014/50/EU) ist daher diese umzugestalten, um die Möglichkeit der Mobilität Erwerbstätiger zwischen EU Staaten zu verbessern.

Am 01.Januar 2018 tritt das die Richtlinie umsetzende Gesetz in Kraft. Bis dahin haben Arbeitgeber Zeit zu prüfen, ob Änderungen ihrer bisherigen Versorgungsregelung nötig sind, diese durchzuführen und somit der Entstehung von Mehrkosten entgegenzuwirken.

Dies sind die Änderungen:

⇒ Bedingungen für die Unverfallbarkeit der Anwartschaften: Frist wird gekürzt und das zu erreichende Lebensalter herabgesetzt

⇒ Ruhende Anwartschaften von Mitarbeitern, die vor dem Renteneintritt den Betrieb verlassen, müssen unter Umständen dynamisiert werden

⇒ Bei der Abfindung von Kleinstanwartschaften ist unter bestimmten Bedingungen die Zustimmung des Arbeitnehmers notwendig

⇒ Umfangreichere Auskunftspflichten gegenüber Arbeitnehmer bedeuten mehr Verwaltungsaufwand

 

 

 

 

Wir kümmern uns für Sie um:

  • Die Durchführung Ihrer Versorgungszusage
  • Ihre Meldepflichten in der BAV
  • Den gesetzlich vorgeschriebenen Übertragungsanspruch bei Arbeitgeberwechsel

 

Kurz gesagt: Sie müssen sich mit uns um nichts mehr kümmern!

Alles was Sie tun müssen, ist: Save a Date – mit uns!

 

Vollständige bAV federleicht und unbeschwert – mit uns aus dem UnternehmerHaus Ennepe-Ruhr


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