Übertragung – ausführlich

Übertragung Wasserflasche

 Die Übertragung in der bAV (gemäß §4 BetrAVG)

 

Das eine Übertragung in der bAV reibungslos und vollständig abläuft ist für jeden Arbeitgeber bei Arbeitgeberwechsel eines Mitarbeiters von großer Bedeutung. Egal ob es sich dabei um den vorherigen abgebenden Arbeitgeber handelt, oder den neuen annehmenden Arbeitgeber.

 

Zweckdienlichkeit für Arbeitgeber

Für den ehemaligen Arbeitgeber ist es vorrangig, dass die Übertragung vollständig und damit für ihn, wie gesetzlich vorgesehen, schuldbefreiend verläuft, sodass keine weiteren neuen Ansprüche gegen ihn aus dem beendeten Beschäftigungsverhältnis entstehen können.

Der neue Arbeitgeber kann so seinen Mitarbeitern zu der Möglichkeit betriebliche Altersvorsorge zu betreiben, auch die Chance auf eine effektivere Altersrente bieten. Zudem gehört professioneller, qualifizierter und sicherer Umgang mit den Abläufen der bAV zu den Grundvoraussetzungen für einen attraktiven Arbeitgeber für immer mehr qualifizierte Fachkräfte.

 

Voraussetzungen

Generell können erdiente Anwartschaften[1] (nach §1b und §2 BetrAVG) übertragen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • zwischen neuem und alten Arbeitgeber, sowie dem Arbeitnehmer muss Einvernehmen über die Übertragung herrschen
  • der Arbeitnehmer kann seinen Übertragungsanspruch bis zu einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen

 

Auskunftspflichten des Arbeitgebers

Gemäß §4a BetrAVG muss der Arbeitgeber, oder an seiner Stelle der Versorgungsträger, dem Mitarbeiter auf dessen Verlangen hin schriftlich Auskunft darüber geben, wie hoch der Anspruch auf Altersversorgung bei Renteneintritt (Rentenalter in Versorgungszusage) mit der bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft ist.

Zudem hat der Arbeitgeber oder das Versorgungsunternehmen die Pflicht den Mitarbeiter bei Anfrage schriftlich darüber aufzuklären, welche Höhe der Übertragungswert bei einem Arbeitgeberwechsel zum gegenwärtigen Zeitpunkt betragen würde.

Der neue Arbeitgeber wiederum muss dem Arbeitnehmer nach dessen Aufforderung schriftlich mitteilen, wie hoch, gemessen an der Höhe des Übertragungswertes, der Anspruch auf Altersversorgung zu diesem Zeitpunkt sein würde und ob eine Invaliditäts- und/oder eine Hinterbliebenenversorgung bestehen würde.

 

mögliche Übertragungswege

 

 Übertragung

Übertragung

 

Scheitert eine solche Übertragung (wenn z.B. keine Einigung zwischen den Parteien zustande kommt), gibt es nur die folgenden Möglichkeiten, wie die erdiente Rente des Arbeitnehmers behandelt werden kann:

[1] WICHTIG: Durch Umsetzung der EU-Richtlinie werden Bedingungen für die Unverfallbarkeit verändert!

Mehr zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie und ihre Folgen für die bAV finden Sie HIER

 

 

Übertragungswert – Begriffserklärung

Ein Übertragungswert „ ist der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersvorsorge.“ (§4 Abs.2 Nr.2 BetrAVG) zum Zeitpunkt der Übertragung (nach §4 Abs.5 BetrAVG).

 

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Wir kümmern uns für Sie um:

  • Die Durchführung Ihrer Versorgungszusage
  • Ihre Meldepflichten in der BAV
  • Den gesetzlich vorgeschriebenen Übertragungsanspruch bei Arbeitgeberwechsel

 

 

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Themen:

bAV, Übertragung, unverfallbare Anwartschaft, Übertragungswege, Durchführungswege, EU-Mobilitätsrichtlinie, Arbeitgeberwechsel, ausführlich


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