bAV und das neue Nachweisgesetz

Das muss ab dem 01.08.2022 im Arbeitsvertrag dringend geändert werden

Worum geht es?

Mittlerweile sollten Arbeitgeber auf vielen Wegen mitbekommen haben, dass bis zum 01.08.2022 bestehende Arbeitsverträge, Musterarbeitsverträge und alle Personalprozesse geprüft und überarbeitet werden müssen.

Einer dieser Punkte ist die betriebliche Altersvorsorge / Betriebsrente, da dies zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen zählt (Zusammensetzung des Arbeitsentgelts § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 NachwG).

 

Was muss bis zum 01.08.2022 getan werden?

Alle relevanten Informationen zur Durchführung der bAV sind damit im Arbeitsvertrag oder als Anhang zum Arbeitsvertrag (z.B. durch die Versorgungszusage) den Mitarbeitenden schriftlich zu nennen.

Dies sind beispielsweise:

  • getrennte Angaben von arbeitnehmer- und arbeitgeberfinanzierten Bestandteilen
  • die jeweiligen Fälligkeiten
  • Auszahlungsoptionen
  • Auskünfte über den Versorgungsträger

 

Auszuhändigen ist dies schriftlich spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses (§ 2 Abs. 1 Satz 3 NachwG). Bei Neuanstellungen müssen alle Informationen vor dem Eintrittsdatum ausgehändigt und unterschrieben sein. Änderungen im laufenden Vertragsverhältnis müssen den Mitarbeitenden bis spätestens am Tag, an dem sie wirksam werden, schriftlich mitgeteilt werden.  

 

Wird daher in der Praxis eine neue Versorgungsordnung, in Form der häufig anzutreffenden Gesamtzusage ausgearbeitet, dann genügt nicht mehr eine Veröffentlichung, sondern die neue Versorgungsordnung muss allen Beschäftigten schriftlich mitgeteilt und am besten unterschrieben werden.

 

Worauf muss geachtet werden?!

Somit sollte nun allen Unternehmen klar vor Augen geführt werden, dass die Aushändigung einer Versicherung keine betriebliche Altersvorsorge darstellt.

Ein Verstoß gegen das Nachweisgesetzes ist eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld i.H.v. bis zu 2000 Euro pro Verstoß (§ 4 NachwG) und kann von jedermann angezeigt werden.

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