Neuerungen im Nachweisgesetz (NachwG) verabschiedet

Arbeitgeber sind verpflichtet bis zum 01.08.2022 alle bestehenden Arbeitsverträge, sowie Arbeitsvertragsmuster zu überprüfen und entsprechend anzupassen.

Am 23.06.2022 hat der Bundestag die Neuerungen beschlossen, welche am 01.08.2022 bereits in Kraft treten.

 

Warum eine Neuerung?

Die Neuerung ergibt sich aus der Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen. Es drohen 2.000 Euro Bußgeld je Verstoß. Bei Verstößen gegen die Schriftformerfordernis, wenn die Auskünfte nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt werden, muss der Arbeitgeber für jeden Mitarbeitenden tief in die Tasche gegriffen werden.

 

Was hat sich geändert?

  1. Arbeitsverträge nur noch vollständig in Schriftform. Jegliche andere Form ist nicht rechtskonform.

„Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.“ (§ 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG)

  1. Digitale Unterschriften sind nicht ausreichend
  2. Alle Anstellungsformen sind betroffen
  3. NachwG fordert neue verpflichtende Informationen im Arbeitsvertrag*

Was müssen Arbeitgeber bis zum 01.08.2022 umsetzen?

 

  • Neue Arbeitsverträge ab 01.08.2022

Es bleibt den Unternehmen nicht viel Zeit, ihre Muster entsprechend anzupassen, denn die neuen Nachweispflichten gelten unmittelbar gegenüber allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihr Beschäftigungsverhältnis am 1. August 2022 beginnen. Diese müssen bereits vor Arbeitsbeginn die neuen Verträge, inklusiver aller erforderlichen Informationen, unterzeichnen.

 

  • Bestehende Arbeitsverträge vor dem 01.08.2022

Bestehende Arbeitsverträge bleiben im Grundsatz unverändert, jedoch müssen fehlende Informationen nach dem NachwG innerhalb von 4 Wochen schriftlich bereitgestellt werden. Zudem muss ein Informationsblatt erstellt werden, welches bestehenden Mitarbeitenden auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird.

*Beispiele für verpflichtende Informationen sind unter anderem genaue Beschreibungen zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV), Fortbildungen oder eine Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. In wie weit sich die Neuerungen belaufen, hängt vom Umfang der bisherigen Arbeitsverträgen ab.

 

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer. „ Arbeitsverträge jetzt nur noch schriftlich und mit mehr Inhalt“ unter:  https://www.brak.de/newsroom/news/neues-nachweisgesetz-arbeitsvertraege-jetzt-nur-noch-schriftlich-und-mit-mehr-inhalt/#:~:text=Arbeitgeber%20m%C3%BCssen%20Mitarbeitenden%20ab%20dem,drohen%20Bu%C3%9Fgelder%20bis%202.000%20Euro.&text=Der%20Bundestag%20hat%20am%2023,1.%20August%20in%20Kraft%20treten. (letzte Ansicht 07.07.2022)

Scroll to Top