Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Was ist wann und wie umzusetzen?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 13. September 2022 einen Beschluss veröffentlicht:

Nach Auffassung des BAG besteht die Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitszeit der Beschäftigten systematisch aufzuzeichnen. Herzuleiten ist die Pflicht zur Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems nach der Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Das BAG begründet dies als Maßnahme des Arbeits- und Gesundheitsschutzes von Beschäftigten, zu dem Arbeitgeber, nach dem ArbSchG, verpflichtet sind.  Derzeit wurden noch keine Regelungen festgelegt, auf welche Weise diese zu erfassen sind. Die Art und Weise bleibt den Unternehmen daher derzeit selbst überlassen.

 

Wann ist diese Vorschrift umzusetzen?

Die Durchführung sollte trotz oder gerade wegen der unsicheren Gesetzeslage sofort erfolgen. Dass eine Erfassung erfolgen soll, ist nicht von der Hand zu weisen. Nur die Spielregeln sind noch nicht eindeutig geklärt.

Im Zweifel steht bereits heute schon fest: Im Falle einer Unstimmigkeit ist davon auszugehen, dass es zu Lasten des Arbeitgebers ausgelegt wird.

 

Was gehört zur Aufzeichnungspflicht?

Es ist als ganzheitliche Dokumentation der täglich geleisteten Arbeitszeit, der Überprüfung der Höchstarbeitszeit, sowie der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten zu verstehen. Dies signalisiert stark den Wegfall der Vertrauensarbeitszeiten und eine Kontrolle der Arbeitszeiten im Homeoffice und mobiles Arbeiten.

 

Gibt es Ausnahmen?

Einige Branchen und Anstellungen sind von diesen Regelungen ausgenommen.

Beispiel:

  • Chefärzte
  • Schiffsbesatzungen
  • öffentlicher kirchliche Dienst
  • leitende Angestellte und Geschäftsführer

Grundsätzlich sind alle Branchen und Unternehmen betroffen, die Minijober bzw. geringfügig Beschäftigte gemeldet haben.

 

Welche Umsetzung wird empfohlen?

Bereits bestehende Arbeitszeiterfassungssysteme müssen überprüft werden, ob sie:

– tägliche Arbeitszeiten

– tägliche und wöchentliche Ruhezeiten und

 – Überstunden erfassen.

 

Das System sollte objektiv, zuverlässig und zugänglich sein. Hierbei muss es sich nicht zwangsläufig um ein digitales System handeln, daher kann auch derzeit ein Stundenzettel ausreichend sein. Wichtig ist jedoch hierbei, die passenden Angaben im Arbeitsvertrag nicht zu vergessen, um die Beschäftigten, auf der einen Seite auf ihre Mitwirkungspflicht, als auch auf die betrieblichen „Spielregeln“, richtig zu informieren. Diese Regelungen werden bereits durch das Nachweisgesetz (NachwG) seit dem 01.08.2022 gefordert.

Bei digitalen Systemen steht derzeit auch noch die Verarbeitung der DSGVO im Raum, wo bisher keine Einigung der Regierung getroffen wurde. Daher wäre dem derzeitigen Erwerb eines digitalen Systems Vorsicht geboten, da die unklare Rechtslage zu einer Fehlinvestition führen könnte.

 

Was erwartet Arbeitgeber, die gegen die Aufzeichnungspflicht verstoßen?

Arbeitgeber, die sich nicht an die Vorgaben des BAG halten, müssen damit rechnen, einen Nachteil bei der Beweislast hinnehmen zu müssen. Vor allem, wenn es unter anderem zu Auseinandersetzungen mit Mitarbeitern über die von ihnen geleisteten Arbeitszeiten kommt. Bleibt die geleistete Arbeitszeit der jeweiligen Mitarbeiter im Unklaren, wird der Arbeitgeber möglicherweise dennoch zur Zahlung verurteilt werden, da er die Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nicht beachtet oder vorsätzlich nicht vorgenommen hat.

 

 

Quellen:

Handwerksblatt.de: Fragen und Antworten über die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung (September 2022) https://www.handwerksblatt.de/betriebsfuehrung/fragen-und-antworten-zur-arbeitszeiterfassung (stand 28.09.2022)

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.de): Arbeitszeiterfassung – Alles, was man wissen muss (20.09.2022) https://www.verdi.de/themen/recht-datenschutz/++co++0ba8cc14-1882-11ed-9793-001a4a160129 (stand 28.09.2022)

Handelsblatt (RechtsBoard Wirtschafts- und Arbeitsrechtlicheperspektiven): BAG zur Arbeitszeiterfassung: Pflicht für alle Arbeitgeber (20.09.2022) https://blog.handelsblatt.com/rechtsboard/2022/09/20/bag-zur-arbeitszeiterfassung-pflicht-fuer-alle-arbeitgeber/ (stand 28.09.2022)

Anwalt.de: Arbeitszeiterfassung 2022 nach Urteil des BAG– müssen Arbeitgeber zukünftig die Arbeitszeiten erfassen? (23.09.2022) https://www.anwalt.de/rechtstipps/arbeitszeiterfassung-2022-nach-urteil-des-bag-muessen-arbeitgeber-zukuenftig-die-arbeitszeiten-erfassen-204530.html (stand 28.09.2022)

Personio: BAG-Urteil 2022: Ab wann ist Arbeitszeiterfassung Pflicht? (22.09.2022) https://www.personio.de/blog/arbeitszeiterfassung-pflicht-ab-wann/ (stand 28.09.2022)

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