Ohne Mitwirkung der Arbeitgeber existiert keine Urlaubsverjährung

Urlaubsanspruch verjährt nicht automatisch

Urteil des EuGH: Arbeitgeber müssen auf Resturlaub und entsprechende Verjährungsfristen hinweisen

Urlaubsansprüche können laut Gesetzt nach drei Jahren verfallen. Jetzt entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass eine Verjährung nur ausgeschlossen ist, wenn Arbeitgeber individuell darauf hinweisen.

Damit wurde klargestellt, dass die Frist zur Verjährung nur dann gelte, wenn Unternehmen ihren Beschäftigten zur Urlaubsnahme angehalten oder zumindest direkt darauf hingewiesen haben, dass Resturlaub verfalle.

 

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Mitarbeitende müssen koordiniert über noch offene Urlaubstage und dem Hinwies, wann diese verfallen, rechtzeitig informiert werden. 

Hierbei ist zu beachten:

  • Mitarbeitende müssen individuell auf ihre exakten offenen Urlaubstage hingewiesen werden
  • Der Zeitpunkt, an dem der Urlaub verfällt muss realistisch sein (Mitarbeitende müssen die Möglichkeit bekommen, diesen bis zu diesem Zeitpunkt auch zu nehmen)

 

Welche Regelungen sind erforderlich?

Per Gesetz sind keine genauen Regelungen vorgegeben, jedoch ist sehr sicher, dass ein einfacher Satz im Arbeitsvertrag nicht ausreichend ist.

Zu empfehlen ist:

  1. Regelung im Arbeitsvertrag:

In den Arbeitsvertrag eine genaue Regelung zu fassen, wie Mitarbeitenden mit Ihrem Urlaubsanspruch verfahren sollen z.B. wie und wann der Urlaub beantragt werden muss, ob es zeitliche Vorgaben gibt, indem Urlaub genommen werden soll etc. und auch bereits auf Verfallfristen vom gesetzlichen Urlaubsanspruch und zusätzlichem Urlaub.

 

  1. Systematische Erinnerung:

Mitarbeitende müssen mind. einmal jährlich über den aktuellen Stand ihres Urlaubes und den eventuellen Verfallfristen konkret informiert werden. Der schriftliche Weg ist hierbei ausdrücklich zu wählen, da Arbeitgeber den Beweis dieses Hinweises im Zweifel nachbringen müssen. Empfehlenswert wäre meist die Zeit um den August eines Jahres, damit genügend Zeit zur Planung des Resturlaubes und den Fristen verbleibt.

 

Fallbeispiel

In einem konkreten Fall ging es um eine Steuerfachangestellte, die insgesamt 21 Jahre bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt war. Nach dem Ausscheiden aus der Kanzlei, standen dieser noch 101 Urlaubstage zu, die sie insgesamt über den gesamten Zeitraum nicht genommen hat oder nicht nehmen konnte. Daher wollte sie die Abgeltung von allen Urlaubstagen von ihrem alten Arbeitgeber. Dieser hatte seine ehemalige Arbeitnehmerin weder aufgefordert Urlaub zu nehmen oder darauf hingewiesen, dass nicht beantragter Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfallen könne. Da die Kanzlei der Meinung war, dass zumindest für einen Teil die Verjährungsfrist von drei Jahren galt, kam es zum Prozess.

 

Im Urteil wies der EuGH darauf hin, dass der Anspruch von Beschäftigten auf bezahlten Urlaub zwar grundsätzlich einer dreijährigen Verjährung unterliegen könne, jedoch nur, wenn Arbeitgeber ihrer Fürsorgepflicht dementsprechend nachkommen. Das bedeutet dafür Sorge zu tragen, dass Beschäftigte den Urlaubsanspruch wahrnehmen können. Die Mitwirkung von Arbeitgebern ist hierbei maßgeblich, da Beschäftigte immer als schwächere Partei im Arbeitsverhältnis gesehen werden. Daher tragen Arbeitgeber die Verantwortung dafür, dass die Beschäftigten sich ihren Urlaub nehmen.

Wenn sich Arbeitgeber gegen späte Anträge von Mitarbeitenden, wegen nicht genommenen Jahresurlaubs, wappnen wollen, müssen diese entsprechende Vorkehrungen für sich treffen, so das EuGH. Damit ist konkret gemeint, dass Arbeitgeber ihren Hinweis- und Aufforderungsobliegenheiten, gegenüber ihren Beschäftigten, beweisbar nachkommen.

 

Quellen:

Personalwirtschaft: Urteil des EuGH: Resturlaub verjährt nicht ohne Hinweis (23.09.2022) https://www.personalwirtschaft.de/news/arbeitsrecht/urteil-des-eugh-resturlaub-verjaehrt-nicht-ohne-hinweis-142756/ (stand 29.09.2022)

Handwerksblatt.de: Ohne Hinweis des Chefs verjährt der Urlaub nicht (September 2022) https://www.handwerksblatt.de/themen-specials/urlaubsplanung-im-betrieb-themen-special/ohne-hinweis-des-chefs-verjaehrt-der-urlaub-nicht (stand 29.09.2022)

Haufe.: EuGH zur Verjährung von Urlaubsansprüchen (23.09.2022) https://www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/eugh-zur-verjaehrung-von-urlaubsanspruechen_218_575748.html (stand 29.09.2022)

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