Erste Urteile zur neuen DSGVO / International

Urteile zur DSGVO II

Aktuelle und internationale  Urteile zur DSGVO

 

Auch in anderen Ländern der EU sind Urteile zur neuen DSGVO bisher Mangelware, zur ersten substanziellen Geldstrafe aufgrund von Verstößen gegen die neue Datenschutzgrundverordnung kam es allerdings erst kürzlich in Portugal. Dort hat die örtliche Datenschutzbehörde CNPD eine  substanziellen Geldstrafe von insgesamt 400.000 € Strafe gegen ein Krankenhaus in Lissabon verhängt, weil unter anderem zu viele Personen Zugriff auf Patientendaten hatten.3 Das Krankenhaus weise diese Vorwürfe allerdings zurück und wolle gerichtlich dagegen vorgehen. Weitere Entwicklungen und Urteile bleiben also auch hier abzuwarten.4

Drastisch angestiegen sind allerdings die Datenschutzbeschwerden an die jeweils zuständigen Landesdatenschutzbehörden, wie eine kürzlich durchgeführte Umfrage der Tageszeitung „Handelsblatt“ unter mehreren Landes-Datenschutzbeauftragten zeigt. So gab es beispielsweise allein in Berlin im Zeitraum Mai bis September 2018 insgesamt 2157 Beschwerden von betroffenen Bürgern, womit sich die Zahl im Vergleich zum Vorjahresszeitraum fast vervierfacht hat. Die meisten Beschwerden beziehen sich der Umfrage zufolge auf rechtswidrige Videoüberwachungen sowie den Bereich der Betroffenenrechte, etwa wenn Unternehmen Selbstauskünfte nicht oder nicht richtig erteilten oder den Löschansprüchen von Betroffenen nicht nachkämen. Ebenfalls liegt eine Vielzahl von Beschwerden im Bereich der unerwünschten E-Mail-Werbung sowie Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten vor.5                                                                       

Somit wurden bereits zahlreiche Bußgeldverfahren eingeleitet und es werden bereits in diesem Jahr „Bußgelder in erheblichen Umfang anfallen“, wie der Chef der Behörde in Baden-Württemberg, Stefan Brink, mitteilt.5

(Ein aktuelles Urteil mit Bezug auf unerlaubte Email- Werbung sprach kürzlich der Bundesgerichtshof.  So entschied er darüber, dass es Unternehmen erst dann gestattet ist, einen Kunden per Mail zu einer Bewertung aufzufordern, wenn dieser dem zuvor ausdrücklich zugestimmt hat-  und zwar auch für den Fall, dass diese Anfrage zusammen mit einer Rechnung verschickt wird. Im konkreten Fall erhielt ein Kunde die Rechnung eines Online-Händlers per E-Mail. Darin war die Bitte erhalten, bei Zufriedenheit mit dem Service eine Bewertung darüber abzugeben. Diese Aufforderung wertete der Kunde als unerlaubte und nicht autorisierte Zusendung von Werbung, die sein allgemeines Persönlichkeitsrechts einschränke und bekam vor Gericht recht.  Denn  laut BGH handelt es sich auch bei Bewertungen um Werbung, da auch diese  zur Kundenbindung beitragen sollen. Und da das Versenden von  Werbung per Email generell ein Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte des Kunden und damit seiner Privatsphäre sei, wurde der Onlinehändler zur Unterlassung verurteilt.6)

 

 

Quellenverzeichnis

3https://www.heise.de/newsticker/meldung/DSGVO-Verstoss-Krankenhaus-in-Portugal-soll-400-000-Euro-zahlen-4198972.html

4http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/diginomics/dsgvo-strafe-krankenhaus-in-portugal-muss-400-000-euro-zahlen-15852321.html

5https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/datenschutz-grundverordnung-unternehmen-drohen-bussgelder-in-erheblichem-umfang/23244866.html?ticket=ST-831484-47WnMcvFacQsYSjMDBZc-ap6

6http://www.asscompact.de/nachrichten/bewertungsaufforderung-mail-nur-mit-einwilligung

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