Unternehmen und Beschäftigte schützen

Coronakrise Kurzarbeit

Alles was Sie wissen müssen zum Kurzarbeitergeld

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales appelliert an alle Unternehmen das Kurzarbeitergeld als letzten Möglichkeit zu betrachten, zu aller erst sollen andere pragmatische Lösungen durch offene Gespräche mit den Beschäftigten getroffen werden. Zum Beispiel soll die Möglichkeit geprüft werden Home-Office zu ermöglichen, kreative Arbeitszeitmodell zu etablieren und auch die Nutzung von Urlaub und Arbeitszeitkonten in Betracht zu ziehen. Unvermeidbar ist demnach Kurzarbeit, wenn noch vorhandener Urlaub aus dem vergangenen Urlaubsjahr einzubringen ist oder Überstunden aufgelöst werden können. Zuerst müssen alle wirtschaftlichen Gegenmaßnahmen getroffen werden um Kurzarbeit weitestgehend zu vermeiden.

Zu den vielfältigen Varianten von Arbeitszeitmodellen gehört unweigerlich die Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeiterfassung. Das Abrechnungsverfahren der Bundes Agentur für Arbeit sieht zudem Arbeitszeitnachweise vor, um die geleistete Arbeitszeit, Ausfall- und Fehlzeiten nachvollziehen zu können. Ein Newsbeitrag zu diesem Thema folgt!

 

Informationen zum Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld soll gerade jetzt in Zeiten der Unsicherheit und Störung von normalen Arbeitsabläufen dazu beitragen, dass Beschäftigte ihren Arbeitsplatz nicht verlieren. Das Instrument der Kurzarbeitsregelung wird voraussichtlich bis April in seinen Regelungen angepasst. Hierzu wurde das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld erlassen. Die Zugangsvoraussetzungen sind somit erleichtert worden. Diese erleichterten Zugangsvoraussetzungen werden rückwirkend zum 1. März in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Ansprechpartnerin ist die jeweilige Agentur für Arbeit. Das Kurzarbeitergeld kann somit rückwirkend für den gesamten Monat März beantragt werden und zusätzlich ist die Beantragung online möglich. Grundsätzlich wird Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt und im Einzelfall geprüft.

Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu 12 Monaten beantragt und bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt, also 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts (§105 SGB III). Bei mindestens einem im Haushalt lebenden Kind werden 67 Prozent des Nettoentgelts von der Bundesagentur für Arbeit übernommen, um Kündigungen zu vermeiden. Die vom Arbeitgeber zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge, wie beispielsweise der Arbeitgeberanteil zur Renten- und Pflegeversicherung können, durch Beantragung bei der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet werden. Diese Erstattung bezieht sich nur auf den Zeitraum des Arbeitsausfalls.

Kurzarbeitergeld kann unter folgenden Voraussetzungen beantragt werden, bei Vorliegen von erheblichem Arbeitsausfall und Lohnausfall z.B.: bei Lieferengpässen, Betriebsbeschränkungen oder Schließung durch behördliche Anordnung in Folge des Coronavirus. Mindestens ein sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter muss im Unternehmen angestellt sein. Die angepasste Mindesterfordernis sieht vor, dass mehr als 10 Prozent Entgeltausfall für mindestens 10 Prozent der beschäftigten ArbeitnehmerInnen erforderlich ist um Kurzarbeitergeld bewilligt zu bekommen. Vorher musste mindestens ein Drittel der Belegschaft betroffen sein.

Die Anzeige über den Arbeitsausfall (§99 SGB III) muss in dem Monat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Bei einem unabwendbaren Ereignis, wie der Corona-Pandemie, muss die Anzeige unverzüglich eingereicht werden. Der erhebliche Arbeitsausfall muss glaubhaft dargelegt und begründet werden.

Im nächsten Artikel finden Sie alle Informationen zur zweiten Säule des Maßnahmenpakets – die steuerlichen Liquiditätshilfen für Unternehmen werden dargestellt. Bleiben Sie gesund!

 

 

Quellen:

Website des Bundesministeriums für Finanzen https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html

Bundesagentur für Arbeit https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

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