Einmal Klarheit bitte!

Wie sieht es mit den Informationspflichten in der betrieblichen Altersvorsorge aus?

Warten Sie nicht bis es zu einer Klage kommt, räumen Sie Unsicherheiten durch professionelle Informationen und rechtssichere bAV-Vorgänge aus

Bei der Informationspflicht zur betrieblichen Altersvorsorge scheiden sich die Geister und es besteht eine Verunsicherung auf Seiten der ArbeitgeberInnen. Das Thema Informationspflicht wurde vom Bundesarbeitsgericht mit dem Urteil vom 18.02.2020 (3 AZR 206/18) erneut behandelt. In dem behandelten Fall wurde Schadensersatz von einem Arbeitgeber gefordert, da der Arbeitnehmer sich nicht über Neuerungen in der Gesetzeslage der bAV und damit verbundene Abgaben ausreichend informiert gesehen hat. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, wurde der Klage beim Landesarbeitsgericht stattgegeben. Letztendlich hatte die Revision der Beklagten vor dem dritten Senat des Bundesarbeitsgerichtes Erfolg, demnach kann es offenbleiben, ob der Arbeitgeber nach über das als obligatorisch Festgelegte hinausgehend richtig erteilten Informationen überhaupt weitere Hinweispflichten zutreffen. Insbesondere sind hier Auskünfte zu Gesetzesänderungen oder Gesetzesvorhabe, die unter Umständen zu Lasten des Arbeitnehmers gehen, gemeint.

Kein wirklich klares Ergebnis und da der Fall mit einigen Besonderheiten abgelaufen ist auch nicht unbedingt allgemeingültig. Aus dem Gesetzestext geht keine eindeutige Informationspflicht oder auch Beratungspflicht des Arbeitgebers zur Information über die bAV hervor, auch unterstreichen das Bundesarbeitsgericht nicht zum ersten Mal, „dass der Arbeitnehmer sich über das, was im Gesetz steht, selbst informieren muss“.

Wie dieser Verunsicherung entgehen? – Informieren, wenn dann richtig, immer noch am sichersten

Es gibt einige klare Pflichten und auch Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag, die dafürsprechen, dass ein gewisses Maß an Information vom Arbeitgeber geleistet werden muss. Das Bundesarbeitsgericht prüft zurzeit weitere Konstellationen und mögliche Informations- oder Hinweispflichten, die sich ergeben könnten. Um Diskussionen und Schadensersatzklagen aus dem Weg zu gehen liegt doch der einfachste Weg darin, es einmal richtig zu machen, zu dokumentieren und die bAV zu pflegen, wie jede andere Operativität im Betrieb auch.

Generell gilt: Informiert ein Arbeitgeber (auch, wenn er dazu nicht verpflichtet ist) zu einem Sachverhalt, muss dies richtig, eindeutig und vollständig sein.

Das Nachweisgesetz (NachwG)

Das Nachweisgesetz verpflichtet ArbeitgeberInnen, die Bedingungen des Arbeitsvertrages klar aufzuschreiben und zu unterzeichnen und dem/der ArbeitnehmerIn auszuhändigen (spätestens einen Monat nach Arbeitsverhältnisbeginn).

Das Nachweisgesetz ist auch für die betriebliche Altersversorgung anzuwenden. Informationen über die im Unternehmen bestehende betriebliche Altersversorgung gehören zu den notwendigen Informationen. Die Voraussetzungen und Leistungen der bAV müssen genau beschrieben werden, ebenso der etwaige Zuschuss des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung, denn diese Zuschüsse sind Arbeitgeberleistungen und damit Gehaltsbestandteile nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 NachwG. 

Gesetzliche Auskunftspflichten seit 2018 (§ 4a BetrAVG)

Im Gesetzestext ist unter den Auskunftspflichten (§ 4a BetrAVG) seit 2018 ganz klar formuliert, dass auf Verlangen des Arbeitnehmers, Auskunft darüber zu erbringen ist, ob und wie eine Entgeltumwandlung im Betrieb erworben wird und werden kann. Spätestens, wenn diese Frage aufkommt, müssen Sie Antworten parat haben.

ArbeitnehmerInnen haben auf Verlangen einen Anspruch auf:

  • Auskunft über die Höhe der erworbenen Anwartschaft
  • Auskunft über das Bestehen einer betrieblichen Altersvorsorge und deren Ablauf im Betrieb
  • Auskunft über einen Übertragungswert im Fall des Arbeitgeberwechsels
  • Auskunft über die Auswirkungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Auskunft über die Weiterentwicklung der Anwartschaft
  • Diese Auskunftspflicht besteht auch gegenüber ausgeschiedenen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und deren Hinterbliebenen. Die Auskunft ist verständlich und in Textform unter Berücksichtigung einer angemessenen Pflicht auszuhändigen.

Basis der bAV die Versorgungszusage

Die Verpflichtungen zur umfassenden Information über die im Unternehmen vorherrschende bAV werden durch die Versorgungszusage umfassend erfüllt. Diese sollte dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin bei Arbeitsbeginn ausgehändigt werden, unabhängig davon, ob auf die bAV verzichtet wird oder nicht.  Dokumentieren Sie durch eine beidseitige Unterschrift die Aushändigung der Versorgungszusage, dadurch sind Sie einen Beweis sicherere Ihren Pflichten umfassend nachgekommen zu sein.

Informationspflicht?! – Diskussionsfähig, aber Diskussion einfach ersparen

Gehen Sie Momenten der Unsicherheit oder gar Angreifbarkeit einfach und effektiv aus dem Weg, denn diese Diskussion hält nur auf. In den allermeisten Fällen ist es sinnvoll zu informieren und vorbereitete Unterlagen bereitzuhalten. Starten Sie nicht bei jeder Anfrage oder Unsicherheit einen neuen Aushandlungsprozess, das raubt Zeit! Die betriebliche Altersvorsorge ist sicherlich keine klassische Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, aber sie liegt eindeutig in dessen Obliegenheit. Sie wollen sich raushalten, Ruhe davon und jemanden, der die Anforderungen sicher erfüllt? Dann setzten Sie an Ihrer Stelle ein professionelles und erfahrenes Pensionsmanagement ein. Gerade wenn die bAV im Betrieb eingeschlafen ist empfiehlt sich dieser Schritt, um Ihre MitarbeiterInnen von ihrem Recht Gebrauch machen zu lassen. Nehmen Sie die Dienste eines Pensionsmanagements mit Erfahrung und Professionalität in Anspruch.  Wir übernehmen Ihr Pensionsmanagement. Wir geben Ihnen die Sicherheit und nehmen Verpflichtungen ab à Sie haben den Kopf frei!

Quellen:

  • Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz– Nachweisgesetz unter: https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__2.html (Recherche am 14.07.2020)
  • Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung unter: https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/ (Recherche am 14.07.2020)
  • Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht unter: https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&pm_nummer=0008/20 (Recherche am 13.07.2020)
  • bAV-heute unter: https://www.bavheute.de/recht-und-politik/bundesarbeitsgericht-urteilt-zu-informationspflichten-des-arbeitgebers/# (Recherche am 07.07.2020)
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