Steuererleichterungen und Corona

Was Sie jetzt beachten müssen!

Neue Steuererleichterungen und wichtige Informationen für Ihre Steuererklärung

Die wirtschaftlichen Folgen sind branchenabhängig, nicht jede Branche ist gleich betroffen. Mitte März beschloss die Bundesregierung den Schutzschild für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen. Dieser beinhaltet die Anpassungen an das Kurzarbeitergeld, vereinfachte Soforthilfen und Kredite, sowie steuerliche Liquiditätshilfen. Diese steuerlichen Liquiditätshilfen, beispielsweise in Form von Steuerstundungen, sollen schnell helfen, um Liquiditätsengpässe für betroffene Unternehmen zu vermeiden. Wenn Unternehmen in Folge der Corona-Pandemie ihre Steuerzahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer) nicht erbringen können, dann besteht die Möglichkeit diese Zahlungen zinsfrei zu stunden. Über den Antrag auf Steuerstundungen entscheidet das zuständige Finanzamt. Diese Möglichkeit besteht voraussichtlich bis zum 31.Dezember 2020.

 

Neue Steuererleichterung

Eine neue zusätzliche Steuererleichterung wurde kürzlich durch das Bundesfinanzministerium geschaffen. Sollten Sie wegen der Pandemie bei der kommenden Steuer Verluste erwarten, dann besteht die Option einen Antrag auf einen pauschalen Verlustrücktrag auf das Jahr 2019 beim Finanzamt zu beantragen. Durch diesen Antrag bekommen Sie, bei Genehmigung, pauschal 15 Prozent der Gewinn-Vorauszahlungen des Jahres 2019 zurückgezahlt. Das Finanzamt prüft welcher Gewinn für die Ermittlung der Vorauszahlungen 2019 angegeben wurde und ob Anspruch auf diese Steuererleichterung besteht. Doch Vorsicht, entscheiden Sie sich für diese Möglichkeit und reichen zeitnah Ihre Steuererklärung für 2019 ein, dann kann es zu Steuernachforderungen kommen, da in diesem Steuerbescheid der neue pauschalierte Verlustrücktrag nicht enthalten ist. Dadurch sind die geleisteten Vorauszahlungen zu niedrig und die Steuernachforderung entsteht. Durch die Abgabe der Steuererklärung für das folgende Jahr wird die richtige Steuer mit der Beantragung des Verlustrücktrags festgelegt.

Dieser Steuernachzahlung zu entgehen, ist zum einen durch eine Beantragung von zinsloser Steuerstundung bis zum endgültigen Verlustrücktrag nach der eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2020 oder durch die Beauftragung eines Steuerberaters/ einer Steuerberaterin möglich. Beauftragen Sie eine/einen SteuerberaterIn mit der Abgabe der Steuererklärung 2019, so erlangen Sie eine automatische Fristverlängerung bis Ende Februar 2021, um die Steuererklärung 2019 einzureichen. Die Steuererklärungen für die Jahre 2019 und 2020 können zeitgleich dem Finanzamt übergeben werden, so wird der Verlustrücktrag von 2020 auf 2019 richtig bewertet und eine Steuernachforderung entfällt. Besprechen Sie alle Möglichkeiten mit dem Steuerberater oder der Steuerberaterin, um die bestmögliche Lösung zu evaluieren.

 

Investitionsabzug (§ 7 g EstG)

Wenn Sie im Jahr 2017 einen Investitionsabzugsbetrag für eine geplante Investition in das bewegliche Anlagevermögen vom betrachteten Gewinn abgezogen haben, dann müssen die geplanten Investitionen, trotz der vorherrschenden Situation, bis zum 31.12.2020 realisiert werden. Für den Investitionsabzugsbetrag besteht eine drei Jahres Frist, wird diese nicht eingehalten, dann ändert das Finanzamt rückwirkend den Steuerbescheid des Jahres 2017 und erhöht den Gewinn um den bereits abgezogenen Investitionsabzugsbetrag. Sollten Sie sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden und deshalb nicht, wie geplant investieren, dann sollten Sie dies überdenken. Die Folgen sind Steuernachzahlungen für das Jahr 2017 und zusätzlich die Zahlung von Nachzahlungszinsen.

 

Crowdfunding – Unternehmen durch Kunden und Fördere retten

Einige meist kleinere Betriebe haben zu Crowdfunding aufgerufen oder es wird anderweitig Geld für das Fortbestehen des Betriebes gesammelt. Durch eine gut vernetzte Kundschaft und großzügige Fördere kommen so häufig rettende Summen zusammen, die in der Krise hilfreich sind. Auch wenn die erhaltenen Summen aus freiwilligen Zahlungen der KundInnen oder Förderer bestehen, sind diese nicht steuerfrei. Die Summen aus dem Crowdfunding sind als Betriebseinnahmen zu kennzeichnen und dementsprechend zu versteuern.

Steuerliche Belange werden nicht ohne Grund zumeist an den/die SteuerberaterIn weitergeleitet. Die Grundsätze der Besteuerung sind trotz steuerlicher Erleichterungen nicht aufgehoben. Auch in der jetzigen Situation gibt es einiges zu beachten und besonders in wirtschaftlich unsicheren Zeiten zu vermeiden.

 

Quellen: Bundesfinanzministerium unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern.html

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