Recht auf Home-Office?!

Welche Rahmenbedingungen müssen geschaffen werden?

Aus den Augen aus dem Sinn – Arbeitgeberpflichten im Home-Office

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil forderte, vor einigen Tagen das Recht auf Home-Office für alle, die dies wünschen und startete so eine große Debatte. Noch im Herbst dieses Jahres soll ein entsprechender Gesetzesentwurf vorliegen. Die Niederlande verfügen, im Gegensatz zu Deutschland, seit 2015 über einen Rechtsanspruch auf Home-Office. Zieht Deutschland nach und es wird ein Rechtsanspruch geschaffen, dann müssten Unternehmen den Wunsch nach Home-Office gewähren oder die Ablehnung ausreichend begründen.

In der Corona-Krise ist Home-Office für viele Unternehmen die einzige Option und die Umsetzung musste schnell gehen. Was sonst Tage, Monate oder Jahre an Umsetzungsleistung, Planung und Digitalisierung gekostet hätte, musste schnell umgesetzt werden. Eine Art Zwangsdigitalisierung – Besprechungen, Kundengespräche und Anträge alles findet zurzeit online statt. Unternehmen erproben jetzt die neue Situation und sind im Vorteil, wenn die Zeit genutzt wird, um Strukturen zu überdenken und Home-Office mit neuen Erfahrungswerten in Betracht zu ziehen oder auszuschließen.

 

Home-Office – Zusatzvereinbarung zum regulären Arbeitsvertrag

Wenn die hauptsächlichen Arbeitsabläufe und Strukturen Home-Office grundsätzlich ermöglichen, dann gilt es einige Rahmenbedingungen anzupassen, um die notwendigen Absicherungen zu gewährleisten. Grundsätzlich muss eine Home-Office Vereinbarung zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn getroffen werden. Arbeitsvertraglich empfiehlt es sich Regelungen zum Home-Office im Arbeitsvertrag oder einer Zusatzvereinbarung zu definieren. Nur durch diese Vereinbarung besteht beidseitige Klarheit über die genauen Bedingungen und Ihre Erwartungen. Die konkreten Regelungen zur Arbeit am Homeoffice-Arbeitsplatz sollten im Arbeitsvertrag so genau, wie möglich festgelegt werden.

Wichtige Punkte für die Vereinbarung:

  • Zeitlicher Umfang – Arbeitszeitgesetz weiterhin einhalten
  • Regelungen zur Erreichbarkeit
  • Übertragung von Dokumentationspflichten – Arbeitszeiten
  • Aussehen des Arbeitszimmers, falls notwendig (z.B.: Raum abschließbar)
  • Auflistung gestellte Arbeitsmittel – Klausel „nicht für den privaten Gebrauch“ (technischer Arbeitsschutz)
  • Besonderer Hinweis Datenschutz – Arbeitgeber muss datenschutzrechtliche Voraussetzungen gewährleisten und Einhaltung fordern, Datentransfer (z.B.: sichere VPN-Verbindungen), Schutz personenbezogener Daten beachten…
  • Vertragliche Zutrittsrecht unter bestimmten Umständen

 

Home-Office = Verantwortungsabgabe?

Die Arbeitgeberpflichten bleiben im Home-Office erhalten und die Arbeit im Home-Office muss ebenfalls in die Gefährdungsbeurteilung (ArbSchG) aufgenommen werden. Der Schutz der physischen und psychischen Gesundheit muss auch im Home-Office oberste Priorität haben. Der/die ArbeitgeberIn muss die Notwendigkeit von Arbeitsschutzmaßnahmen mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung überprüfen und gegebenenfalls für Umsetzung sorgen. Da der Einfluss durch die Entfernung sicherlich begrenzt ist, sind die richtigen Fragen zu stellen. Regelmäßige und angemessene Unterweisungen hinsichtlich des Arbeitsschutzes, Umgang mit Stress, Zeitmanagement und Umgang mit den vorhandenen Arbeitsmitteln sind von großer Bedeutung. Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zeigt den Angestellten im Home-Office, dass sie weiterhin Teil des Unternehmens sind und schärft gleichzeitig das Bewusstsein für das Thema Arbeitsschutz.

Auch ohne das Recht auf Homeoffice ist es für ArbeitgeberInnen wichtig, die arbeitsrechtlichen Vorgaben zu kennen und umzusetzen. Nur weil die Angestellten visuell nicht mehr vor Ort sind, heißt es nicht, dass die Vorschriften zum Arbeitsschutz, Datenschutz oder Arbeitszeitregelungen keine Anwendung mehr finden!

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