Steuern und Corona

Vermeiden Sie steuerliche Nachteile in der Krise

In einem der letzten Newsbeiträgen haben wir Sie über neue Steuererleichterungen des Finanzministeriums, aber auch über Probleme und mögliche Steuernachzahlungen informiert. Einige weitere Informationen und Denkanstöße möchten wir Ihnen nicht vorenthalten. Auch hier ist zu beachten, dass in allen steuerlichen Belangen das Hinzuziehen Ihres Steuerberaters oder Ihrer Steuerberaterin zu empfehlen ist.

Die Bundesregierung hat zahlreiche steuerliche Maßnahmen getroffen, um die Liquidität sowohl von ArbeitgeberInnen, als auch ArbeitnehmerInnen zu verbessern und Entlastungen zu generieren. In dem kürzlich erlassenen Corona-Steuerhilfegesetz sind unter anderem Steuersenkungen, Fristverlängerungen und die steuerliche Betrachtung des Kurzarbeitergeldes zu finden.

 

Der Belegschaft durch eine kleine Prämie Danke sagen?!

Auch im Corona-Steuerhilfegesetz geregelt ist die steuerliche Betrachtung von Corona-Sonderzahlungen. Ihre MitarbeiterInnen sind in dieser besonderen Zeit ganz anders gefordert, als sonst. Viele ArbeitgeberInnen wollen durch Corona-Prämien Ihre Dankbarkeit zeigen und etwas zurückgeben. Generell gilt, dass Prämien bis zu 1500 EUR steuer- und abgabenfrei (nach § 3 Nr. 11 EstG) ausbezahlt werden können, auch Sachleistungen bis 1500 EUR sind möglich.

Die Steuerbefreiung hängt jedoch auch von gewissen Voraussetzungen ab, so muss die Corona-Sonderzahlung zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 ausbezahlt werden, um als steuerfrei zu gelten. Die Sonderzahlung muss zusätzlich zum Arbeitslohn geleistet werden. Dies gilt auch, wenn ein/e ArbeitnehmerIn mehrere Arbeitsverhältnisse hat, dann ist eine Prämie von jedem einzelnen Arbeitgeber möglich. Damit die Corona Sonderzahlung steuerfrei bleibt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Verzichtet der/die ArbeitnehmerIn auf 1500 EUR zugesagtes Gehalt, dann ist dieses nicht als Corona-Sonderzahlung steuerfrei zu betrachtet, da es sich um eine Leistung zusätzlich zum vereinbarten Gehalt handeln muss. Ebenfalls nicht steuerfrei ausbezahlt werden dürfen freiwillige Sonderzahlungen, die vor dem 01.05.2020 vereinbart und damit keinen Bezug zur derzeitigen Lage aufweisen.

 

Betriebsprüfung – Liegen lassen oder auswerten lassen?

Befinden Sie sich aktuell in einer Betriebsprüfung (durch das Finanzamt), dann werden Sie am Ende bei Buchhaltungsmängeln zu Steuernachzahlungen oder ähnlichem, vom Prüfer vermutlich vor zwei Möglichkeiten gestellt. Entweder den Bericht durch die Umstände der Corona-Krise erstmal liegen lassen oder in die Auswertung geben. Entscheiden Sie sich für die direkte Auswertung, dann wird das Finanzamt Änderungsbescheide mit den dazugehörigen Steuernachforderungen an Sie versenden.  Da liegt es in der Natur des Menschen zu sagen, dann erstmal abwarten und später auswerten lassen, gerade dann, wenn die finanziellen Mittel zum Ausgleich der Steuernachzahlungen gerade nicht vorhanden sind. Doch genau genommen ist dadurch nichts gewonnen – außer Zeit. Denn je länger der Bericht beim Finanzamt liegt, desto höher die Nachzahlungszinsen. Genau genommen für jeden Monat Verzögerung fallen 0,5 Prozent Nachzahlungszinsen an. Wird der Bericht dagegen direkt ausgewertet und die neuen Steuerbescheide ausgestellt, dann fallen keine weiteren Zinsen an.

Für die Steuerzahlung gilt weiterhin: Die Beantragung einer zinslosen Stundung ist bis Ende 2020 möglich, wenn Sie nachweislich durch die Pandemie betroffen sind.

 

Das Bundesfinanzministerium hat vor einigen Tagen ein umfangreiches Steuer FAQ herausgebracht, um die ersten Fragen zu Corona und Steuer zu betrachten. Zu finden Sie hier:

 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=21.

 

 

 

Quellen:

Website des Bundesrates unter: https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/20/990/990-pk.html (Recherche am 08.06.2020)

Haufe – Steuerliche Maßnahmen infolge des Coronavirus – unter: https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/corona-steuerliche-massnahmen_164_511572.html

Bundesfinanzministerium – Steuer  FAQ – unter:  https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=21 (Recherche am 8.06.2020 – Stand: 05.06.2020)

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