Steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen

Steuererleiterung in der Coronakrise

Später zahlen und weniger zahlen?!

Welche erleichternden Maßnahmen sieht das „Schutzschild des Bundesfinanzministerium“ im Bereich Steuern vor?

 

Die im Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen beschriebenen steuerlichen Hilfsmaßnahmen sehen Anpassungen an Steuervorauszahlungen, Stundungen von Steuerzahlungen und die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen vor. Diese steuerlichen Liquiditätshilfen richten sich an Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler. Im Großen und Ganzen soll so ermöglicht werden, dass die Wirtschaftlichkeit und die Liquidität der Unternehmen geschont und weiterhin gewährleistet wird. Steuern sollen später oder in geringerem Ausmaß gezahlt werden, hierbei spricht das Bundesfinanzministerium insgesamt von der Gewährung von Steuerstundungen in Milliardenhöhe. Klären Sie Ihre Möglichkeiten und Bedürfnisse mit Ihrem Steuerberater oder Ihrer SteuerberaterIn ab.

 

Nachfolgend stellen wir Ihnen die drei steuerlichen Anpassungen vor:

 

  1. Gewährung von Steuerstundungen wird erleichtert

Unter dem Begriff Stundung ist im abgabenrechtlichen Sinne eine Verschiebung, der Fälligkeit eines Steueranspruches, zu verstehen. Anfallende Steuerzahlungen werden demnach auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die Finanzämter sind angewiesen, ohne strengere Anforderungen, die Steuern zu stunden, wenn die Einforderung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Steuerstundungen sind bei Ihrem zuständigen Finanzamt zu beantragen.

Unternehmen, die von der Corona Pandemie betroffen sind, haben die Möglichkeit, bis zum Ende des Jahres Anträge auf Steuerstundungen zu stellen, so steht es im dazugehörigen Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 19.03.2020. Hierzu müssen die betroffenen Unternehmen Ihre Verhältnisse offen darlegen, um Stundungen der bereits fälligen oder noch fällig werdenden Steuerzahlungen zu beantragen. Die Finanzämter sollen die Anträge nicht ablehnen, wenn die entstandenen Schäden nicht im Einzelnen nachgewiesen werden können. Dies stellt eine große Erleichterung des Prozesses dar. In der Regel soll auch auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden.

 

  1. Anpassung von Steuervorauszahlungen

Sollten Ihre Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer ausfallen, dann werden die Steuervorauszahlungen herabgesetzt. Dieser Vorgang soll schnell und unkompliziert erfolgen, um die Liquidität, der von Corona betroffenen Unternehmen, zu verbessern.

 

  1. Vollstreckungsmaßnahmen werden ausgesetzt

Auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge soll verzichtet werden, solange der Schuldner unmittelbar und auch nicht unerheblich von den Auswirkungen der Corona Pandemie betroffen ist. Der Schuldner muss die unmittelbare und erhebliche Betroffenheit dem zuständigen Finanzamt mitteilen. Dieser Verzicht auf Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen gilt bis zum 31.12.2020.

 

Beantragung

Die Finanzverwaltung NRW stellt ein digitales Antragsformular bereit, welches einfach online ausgefüllt werden kann. Der Antrag beinhaltet die zinslose Stundung der Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer und die Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen. Die zinslose Stundung kann für drei Monate beantragt werden.

Besonders zu begründen sind Anträge auf Stundungen oder Anpassung von Steuervorauszahlungen, welche die Steuern oder Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen.

Unter diesem Link befindet sich der Antragsentwurf der Finanzverwaltung für NRW

https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/2020-03-19_formularentwurf_final_1seite_kj.pdf

Die Generalzolldirektion (z.B.: Luftverkehrssteuer) und auch das Bundeszentralamt (z.B.: Versicherungssteuer und Umsatzsteuer) sind angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Genaueres ist hierzu noch nicht bekannt. Generell sollten Sie in Steuerfragen immer Ihre/Ihren SteuerberaterIn zu Rate ziehen.

 

Quellen:

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