Zuschüsse für die Betriebskosten beantragen

Soforthilfe Coronakrise

Antragsstellung für Soforthilfen, ab dem 30.03.2020 geöffnet!

Einbußen durch die Corona Pandemie?!

Kaum ein Unternehmen spürt keine Auswirkungen durch die Corona Pandemie, deshalb sind viele Hilfestellungen und Programme beschlossen worden, um die wirtschaftlichen Auswirkungen gering zu halten oder wenn möglich auszugleichen. Restaurants dürfen nur noch liefern, Friseure haben geschlossen, Handwerker werden weniger nachgefragt und alles ist auf das Nötigste reduziert, doch auch ohne Kunden, ohne Nachfrage und ohne Produktion gibt es laufende Kosten, die es zu bezahlen gilt. Für viele Unternehmer und Unternehmerinnen gilt es in dieser Zeit die wirtschaftliche Existenz zu retten und damit MitarbeiterInnen und Lebenswerke.

Am 29.03.2020 wurde die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bundeswirtschaftsministerium, Bundesfinanzministerium und den Bundesländern geschlossen, welche als notwendige Voraussetzung gilt, um die sogenannten Soforthilfen zu beantragen und auszuzahlen. Die Soforthilfen wurden am 23.03.2020 beschlossen, daher wurde der Hilfeplan schnell umgesetzt. Da die Bearbeitung der Anträge durch die jeweiligen Bundesländer umgesetzt wird, fehlte noch der letzte verwaltungstechnische Akt. Die Bundesgelder stehen ab dem 30.03.2020 zur Verfügung. Antragsformulare sind für das Land NRW freigeschalten und können sofort gestellt werden. Die Auszahlungen sollen schnellstmöglich und weitestgehend unbürokratisch ausgezahlt werden.

Das Antragsformular benötigt keine Unterschrift und ist ausschließlich online auszufüllen, unter folgendem Link gelangen Sie direkt zum Antragsformular des Landes NRW:

 

https://soforthilfe-corona.nrw.de

 

Der Antrag ist bis spätestens zum 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.

 

Alle wichtigen Informationen zur Soforthilfe 2020

Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, Angehörige der freien Berufe (z.B.: Ärzte, Heilpraktiker, Hebammen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater…) und kleine Unternehmen, sowie Landwirte. Die Antragsstellenden müssen wirtschaftlich am Mark aktiv tätig sein, eine Betriebsstätte im jeweiligen Bundesland oder den Sitz der Geschäftsführung im jeweiligen Bundesland haben. Das Unternehmen muss bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein.

Unternehmen bzw. Soloselbstständige aus allen wirtschaftlichen Bereichen mit bis zu 5 Beschäftigten (immer mit Vollzeitäquivalenten rechnen) erhalten die Möglichkeit, einmalig einen Zuschuss von bis zu 9.000 EUR für drei Monate zu beantragen. Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten ermöglicht die Beantragung einen Zuschuss von bis zu 15.000 EUR und 25.000 EUR sind möglich für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten. 

 

Steuerliche Betrachtung der Soforthilfen

Bei der Soforthilfe handelt es sich um direkte Zuschüsse, diese dienen der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen. Sie sollen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, als Folge der Corona Pandemie, eingesetzt werden. Die Zuschüsse der Soforthilfe sind nicht zurückzuzahlen. Der Zuschuss findet bei der Steuervorauszahlung 2020 keine Berücksichtigung, erst dann, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht wird. Der Zuschuss wird als Betriebseinnahme versteuert, ist aber nicht umsatzsteuerpflichtig. Eine Kumulierung mit anderweitig erhaltenen Beihilfen ist grundsätzlich möglich, aber Überkompensationen müssen zurückgezahlt werden. Bei weiteren Fragen oder individuellen Besonderheiten fragen Sie Ihre/n SteuerberaterIn.

Es muss nachgewiesen werden, dass der Liquiditätsengpass durch die Corona Pandemie eingetreten ist und das Unternehmen bzw. der Selbstständige sich nicht vorher (ab dem 31.12.2019) in finanziellen Schwierigkeiten befunden hat.

Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen nennt Beispiele für finanzielle Engpässe durch die Corona Pandemie, so sind die Voraussetzungen, dass „mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist (d.h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat) oder die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (für einen noch im März gestellten Antrag werden die Umsätze im Monat März 2020 gegenüber dem Monat März 2019 zugrunde gelegt. Wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat.“ (Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen unter: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 (Stand 31.03.2020)). Wenn die Möglichkeiten Umsatz zu erzielen durch behördliche Auflagen oder kurzfristige Schließungen im Zusammenhang mit der Corona Pandemie massiv eingeschränkt sind, dann gilt dies auch als eine mögliche Voraussetzung. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um die Verbindlichkeiten des Unternehmens wie Miete, Kredite für betriebliche Räumlichkeiten oder ähnliches zu zahlen, dann ist auch hier die Rede von Finanzierungsengpässen.

Das Antragsverfahren ist ganz bewusst unbürokratisch und einfach gehalten und jeder Antragssteller ist angehalten die Angaben richtig und gewissenhaft zu tätigen, die Anträge werden gegebenenfalls auf möglichen Subventionsbetrug hin geprüft.

Bleiben Sie weiterhin gesund, wir melden uns schon bald mit den nächsten News. Das Team vom UnternehmerHaus Ennepe-Ruhr ist weiterhin telefonisch und per Mail für Sie da!

 

Quellen:

-Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

unter: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 (Stand 31.03.2020)

-Bundesfinanzministerium unter: bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/03/2020-03-29-PM-Verwaltungsvereinbarung (Stand 30.03.2020)

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