BOLZ und BZML

Die Bedeutung sollten Sie kennen!

Zwei zentrale Begriffe der bAV, aber was genau bedeuten sie?

Laut Betriebsrentengesetz sind vier unterschiedliche Zusagearten der betrieblichen Altersvorsorge zu unterscheiden:

  • Die beitragsorientierte Leistungszusage (BOLZ) – in allen Durchführungswegen möglich
  • Die Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) – nur in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds möglich
  • Reine Leistungszusage
  • Reine Beitragszusage (seit dem 01.01.2018)

 

 

BOLZ – Beitragsorientierte Leistungszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG

Bei der beitragsorientierten Leistungszusage, entscheidet der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin bestimmte Beiträge als Anwartschaft für die Alters- oder Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers durch Entgeltumwandlung bereitzustellen. Diese Zusage und Rahmenbedingungen müssen in der arbeitsrechtlichen Versorgungszusage festgelegt werden. Die arbeitsrechtliche Versorgungszusage gilt als Grundlage für den Durchführungsweg z.B. über eine Direktversicherung. Die geleisteten Beiträge (inklusive etwaiger Schwankungen z.B. Unterbrechungen durch Krankheit, Erziehungszeiten oder Beitragsminderung/Beitragserhöhung) werden so in Summe als lebenslange Rente abgebildet.

 

Unverfallbare Anwartschaft nach § 2 BetrAVG:

Bei Ausscheiden der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen wird der Versorgungsanspruch durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin klar abgegrenzt. Durch die sogenannte versicherungsvertragliche Lösung (§ 2 Abs.2 Satz 2 BetrAVG) wird der Anspruch auf die reine Leistung des Versicherungsvertrages begrenzt.

Darüber hinaus muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ausscheiden des/der ArbeitnehmerIn das Bezugsrecht unwiderruflich sein, dafür müssen etwaige Beleihungen oder Beitragsrückstände ausgeglichen werden. Sollte kein Ausgleich erfolgt sein, so besteht ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf die fehlenden Beiträge (§ 2 Abs. 1BetrAVG m/ntel-Anspruch).

 

 

BZML- Beitragszusage mit Mindestleistung nach §1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG

Bei der Beitragszusage mit Mindestleistung, verpflichtet sich der/die ArbeitgeberIn, dass Beiträge in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung abgeführt werden. Diese Beiträge finanzieren die spätere Leistung an den/die ArbeitnehmerIn. Auch hier ist eine arbeitsrechtliche Versorgungszusage notwendige Grundlage der betrieblichen Altersvorsorge.

Kommt es zum Versorgungsfall (Eintritt in die Rente) muss eine Mindestleistung (Summe der zugesagten Beiträge – nicht notwendigerweise 100 Prozent, sondern der vereinbarte Mindestwert (Beiträge abzüglich Kosten biometrisches Risiko/Verwaltungskosten)) erbracht werden. Die derzeitige Rechtslage zur Mindestleistung ist nicht eindeutig geklärt. Die Mindestleistung kann Schwankungen unterliegen, wenn sich im Durchführungsweg für Anlagegeschäft mit Risiko entschieden wird. Das Anlagerisiko trägt der/die ArbeitnehmerIn.

 

Unverfallbare Anwartschaft nach § 2 BetrAVG:

Im Falle der Beitragszusage mit Mindestleistung ist Abgrenzung der Ansprüche durch die versicherungsvertragliche Lösung nicht möglich. Der/die ArbeitgeberIn steht für die eingezahlten Beiträge (abzüglich Risikobeiträge) bis zum Eintritt des Arbeitnehmers/der ArbeitnehmerIn in die Rente in der Einstandspflicht.

 

Dies ist nur eine knappe Begriffserklärung, die in ihrer Kürze schon den Bedarf nach weiterer Beratung verdeutlicht. Wenden Sie sich für weitere Fragen oder individuelle Anforderungen an unser Team vom Pensionsmanagement. Wir nehmen Ihnen die Anforderungen ab und begleiten Sie im gesamten Prozess der bAV.

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