Rechtzeitig informieren und Mehrkosten vermeiden – Änderungen in der bAV im Sinne der EU-Mobilitätsrichtlinie
EU Parlament und Rat sehen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer bei der Arbeitsplatzwahl durch einige bisherige Regelungen in der betrieblichen Altersvorsorge gemindert. Ziel ihrer Mobilitätsrichtlinie (Richtlinie 2014/50/EU) ist daher diese umzugestalten, um die Möglichkeit der Mobilität Erwerbstätiger zwischen EU Staaten zu verbessern.
Am 01.Januar 2018 tritt das die Richtlinie umsetzende Gesetz in Kraft. Bis dahin haben Arbeitgeber Zeit zu prüfen, ob Änderungen ihrer bisherigen Versorgungsregelung nötig sind, diese durchzuführen und somit der Entstehung von Mehrkosten entgegenzuwirken.
Dies sind die Änderungen:
⇒ Bedingungen für die Unverfallbarkeit der Anwartschaften: Frist wird gekürzt und das zu erreichende Lebensalter herabgesetzt
⇒ Ruhende Anwartschaften von Mitarbeitern, die vor dem Renteneintritt den Betrieb verlassen, müssen unter Umständen dynamisiert werden
⇒ Bei der Abfindung von Kleinstanwartschaften ist unter bestimmten Bedingungen die Zustimmung des Arbeitnehmers notwendig
⇒ Umfangreichere Auskunftspflichten gegenüber Arbeitnehmer bedeuten mehr Verwaltungsaufwand
- Die Durchführung Ihrer Versorgungszusage
- Ihre Meldepflichten in der BAV
- Den gesetzlich vorgeschriebenen Übertragungsanspruch bei Arbeitgeberwechsel
Kurz gesagt: Sie müssen sich mit uns um nichts mehr kümmern!
Alles was Sie tun müssen: Save a Date – mit uns!
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Meldung der Woche: Betriebsrentenreform kommt!
Die große Koalition hat sich auf eine Betriebsrentenreform geeinigt. Unter anderem mit einem neu geschaffenen Modell („Sozialpartnermodell“) soll die Betriebsrente gestärkt und besonders für den Mittelstand und Niedrigverdiener attraktiver machen. Doch was heißt das genau? Hier alles Wichtige in Überblicksform:
Sozialpartner = Arbeitgeber und Gewerkschaft
Form: Entgeltumwandlung
Form: Entgeltumwandlung
hat ein Arbeitnehmer ein monatliches Bruttoeinkommen bis zu 2200€, kann der Arbeitgeber sich finanziell an der Betriebsrente seines Mitarbeiters beteiligen bzw. diese für ihn zahlen, indem er zwischen 240 – 480€ jährlich einzahlt. Der Staat fördert dies, mit einem Zuschuss in Höhe von 30% des Betrages (72-144€) jährlich.
Zuschusspflicht für den Arbeitgeber:
Ab 2019 hat der Arbeitgeber die Pflicht, bei allen Formen der Entgeltumwandlung in der Betriebsrente, 15% des eingezahlten Entgeltbetrages zusätzlich in die Betriebsrente seines Mitarbeiters einfließen zu lassen.
- Die Durchführung Ihrer Versorgungszusage
- Ihre Meldepflichten in der BAV
- Den gesetzlich vorgeschriebenen Übertragungsanspruch bei Arbeitgeberwechsel
Kurz gesagt: Sie müssen sich mit uns um nichts mehr kümmern!
Alles was Sie tun müssen, ist: Save a Date – mit uns!
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In diesem Rahmen fassen wir pro Tag 60.000 Gedanken …
davon sind lediglich …
3% nutzvolle, hilfreiche und aufbauende Gedanken.
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mit beschwerender Wirkung auf einen selbst.
25% aller Gedanken sind destruktiv.
Warum daher nicht …
Den positiven Gedanken mehr Platz einräumen, um den Berufsalltag
mit Leichtigkeit entgegen zu gehen.
Unbeschwert sich auf Wesentliches konzentrieren.
Lassen Sie belastende Aufgaben los!
Befreien Sie sich für Konzepte und Entwicklungen, die Ihren Erfolg bedingen!
Geben Sie ungewollte, belastende und unangenehme Aufgaben ganz einfach ab.
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